Landesgruppen
Fachinformationen & Positionen
MRSA Muster Sanierungsüberleitungsbogen vom Krankenhaus in die Häuslichkeit/Einrichtung
Dieser MRSA Mustersanierungsüberleitungsbogen wurde allen saarländischen Krankenhäusern vorgestellt und zur Anwendung empfohlen.
MRSA Musterinformationen für Betroffene und Angehörige
Im Zuge der Beratung von Betroffenene und/oder Angehörigen kann der Flyer ausgehändigt werden.
MRSA Musterhygieneplan für ambulante Einrichtungen im DIN A4 Format
Die im DIN A4 Format zusammengestellte Handlungsempfehlung kann den Mitarbeitern/-innen ausgehändigt werden und/oder als Kurzinfo in die Dokumentationen beigelegt werden.
MRSA Musterhygieneplan für ambulante Einrichtungen
Unter Mitwirkung der Mitgliedsverbände der Saarländischen Pflegegesellschaft e.V. (SPG), dem Gesundheitsministerium und den Gesundheitsämtern wurden im Saarland unter Federführung des MRSAar/netz, angesiedelt am Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene des Universitätsklinikums Homburg/Saar, Hygienepläne für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erarbeitet und gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien im Rahmen zweier „MRSA-Pflegekonferenzen“ den Einrichtungsleitungen vorgestellt und zur Anwendung empfohlen.
MRSA Musterhygieneplan für stationäre Einrichtungen
Unter Mitwirkung der Mitgliedsverbände der Saarländischen Pflegegesellschaft e.V. (SPG), dem Gesundheitsministerium und den Gesundheitsämtern wurden im Saarland unter Federführung des MRSAar/netz, angesiedelt am Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene des Universitätsklinikums Homburg/Saar, Hygienepläne für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erarbeitet und gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien im Rahmen zweier „MRSA-Pflegekonferenzen“ den Einrichtungsleitungen vorgestellt und zur Anwendung empfohlen.
Rahmenvereinbarung gem. § 86 Abs. 3 SGB XI über die Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gem. § 87b SGB XI
Diese stationäre Rahmenvereinbarung ist die Grundlage der Ergänzungsvereinbarung über die Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gem. § 87b SGB XI in Einrichtungen der Tagespflege im Saarland.
Musterleistungsnachweis zur Abrechnung von zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 87b XI im Saarland.
Für jeden einzelnen Tagespflegegast ist dieser monatliche Leistungsnachweis an den Tagen auszufüllen, an denen tatsächlich/nachweislich zusätzliche Betreuungsleistungen gem. § 87b SGB XI erbracht wurden. Dieser Leistungsnachweis ist mit den Verantwortlichen der Landesverbände der Pflegekassen im Saarland abgestimmt.
ANLAGE 2 der Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung gem. § 86 Abs. 3 SGB XI über die Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gem. § 87b SGB XI
Das als Anlage 2 gekennzeichnete Formblatt nutzen Sie zur Mitteilung an die betroffenen Angehörigen/Betreuer von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz die als Tagespflegegäste Ihre Einrichtung nutzen. Der Nachweis ist ebenfall bei der Beantragung einer Vergütungsvereinbarung gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen im Saarland beizufügen.
ANLAGE 1 der Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung gem. § 86 Abs. 3 SGB XI über die Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gem. § 87b SGB XI
Das als Anlage 1 gekennzeichnete Formblatt nutzen Sie zur namentlichen Mitteilung des von Ihnen eingesetzten Personals für die Erbringung von Leistungen gem. § 87b SGB XI bei der Beantragung einer Vergütungsvereinbarung gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen im Saarland.
Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung gem. § 86 Abs. 3 SGB XI über die Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gem. § 87b SGB XI
Zum 01.05.2013 wurde im Saarland eine Ergänzungsvereinbarung zur Erbringung von Leistungen gem. § 87b SGB XI in teilstationären Einrichtungen in Kraft gesetzt. In der vorliegenden Ergänzungsvereinbarung sind die Grundsätze geregelt. Zugehörig sind die Anlagen 1 und 2.
