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Aktuelles aus Bayern

16.11.2022

Update (16.11.2022) COVID-19: Umgang mit positiv getesteten Personen | Anschreiben zur Maskenpflicht in Pflegeheimen

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Umgang mit positiv getesteten Personen

Die bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die bisherige Allgemeinverfügung Isolation, nach der sich positiv auf das Coronavirus getestete Personen in Quarantäne begeben müssen, zum 15.11.2022 aufzuheben. Als Nachfolgeregelung wurde zum 16.11.2022 die "Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) veröffentlicht. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Inhalte der neuen AV:

  • Positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen müssen sich nicht mehr in Isolation begeben. Nach Nr. 5 der AV Corona-Schutzmaßnahmen wird allerdings positiv getesteten Personen empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
  • Für positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske. Die Maskenpflicht besteht unter anderem nicht unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann sowie in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten. Weiterhin entfällt die Maskenpflicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss und für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen.
  • Der Wegfall der Isolationspflicht gilt selbstverständlich auch für Bewohner, Betreute und Beschäftigte von Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von Pflegeeinrichtungen bzw. deren Besucher. Für diese Einrichtung bzw. deren Beschäftigte sieht Nr. 4 der AV Corona-Schutzmaßnahmen allerdings ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot vor. Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Pflege dürfen also von positiv getesteten Personen nicht betreten werden, Beschäftigte unterliegen einem Tätigkeitsverbot. Auch wenn die AV Corona-Schutzmaßnahmen hierzu keine Aussagen trifft ist davon auszugehen, dass das Tätigkeitsverbot nicht für Beschäftigte gilt, die Ihrer Tätigkeit von der eigenen Wohnung aus nachgehen können (Verwaltungskräfte).
  • Für positiv getestete Personen, die in Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, sind durch die Einrichtungs- oder Unterkunftsleitungen geeignete Schutzmaßnahmen, wie ein Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, vorzusehen. Eine Isolationspflicht besteht auch für diese Personen nicht mehr.

  • Von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot sind heilpädagogische Tagesstätten ausgenommen.
  • Ebenfalls von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgenommen sind Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (nicht Besucher!) "von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen (nicht Pflegeeinrichtungen!), die in Bereichen ohne Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben (vulnerable Personen), eingesetzt sind; die Bereiche ohne vulnerable Personen sind von den betreffenden Einrichtungen in den Hygieneplänen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 IfSG zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben". Ausweislicher der Begründung der Allgemeinverfügung gelten als vulnerabel Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben.
  • Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in den Einrichtungen trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch das Betretungs- und Tätigkeitsverbot gefährdet sein, kann bei positiv getesteten Personen unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz insbesondere anderer Mitarbeiter von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

  • Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

 

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Anschreiben zur Maskenpflicht in Pflegeheimen

Gegenwärtig erreicht viele unserer Mitglieder eine Aufforderung, die Pflicht zum Tragen der Masken für Ihre Bewohner und Ihr Personal aufzuheben. Das Schreiben, das zumeist per Fax versendet wird, stammt von einem Unternehmen, das sich hier den Anschein eines Verbandes gibt und sich Medizinischer Behandlungsverbund" nennt.

Im Rahmen des Schreibens wird auf die Möglichkeit der Befreiung von der Maskenpflicht für Gehörlose und Schwerhörige und ihre Begleitpersonen sowie Personen, mit denen Gehörlose oder Schwerhörige kommunizieren, nach § 28b Abs. 1 Satz 3 IfSG verwiesen. Da Schwerhörigkeit bei älteren Menschen häufig vorkomme und schon eine geringfügige Hörbeeinträchtigung ausreichend sei, die zudem nicht einmal ärztlich bescheinigt werden müsste, solle der Adressat für alle Bewohner und für das Pflegepersonal die Maskenpflicht mit sofortiger Wirkung aufheben. Vorsorglich wird dann darauf verwiesen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske unter Umständen eine strafrechtlich relevante Nötigung darstellen könne.

Zur weiteren Information wird dann ein Link zu einer Webseite beigefügt. Auf der Webseite selbst kann man einen kostenpflichtigen Schwerhörigen-Ausweis herunterladen. Es handelt sich nicht um ein seriöse Aufforderung oder gar um einen Verband, der offiziell berechtigt wäre, das Tragen der Maske zu verbieten. Vielmehr versucht hier ein Unternehmen mit Dienstleistungen und Produkten, die sich gegen die Corona-Maßnahmen richten, finanziell zu bereichern. Die Schreiben sollten daher ignoriert werden.

Bitte beachten Sie bezüglich der Maskenpflicht in Bayern weiterhin unsere Ausführungen der vergangenen Updates (14.10.2022, 18.10.2022 und 28.10.2022).