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Aktuelles aus Bayern
Update (22.11.2022) COVID-19: Coronavirus-Testverordnung | Telefonische Krankschreibung | StMGP: Informationsschreiben zur AV Corona-Schutzmaßnahmen
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Coronavirus-Testverordnung
Die Coronavirus-Testverordnung soll bis zum 7. April 2023 verlängert werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen entsprechenden Entwurf vorgelegt, der zeitnah in Kraft treten soll.
Mit der Verlängerung soll auch eine Reduktion der erstatteten Kosten erfolgen. Für Sachkosten werden fortan 2 Euro (statt 2,50 Euro) erstattet. Bei den Durchführungskosten liegt der neue Betrag bei 6 Euro (statt 7 Euro). Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von 5 Euro auf 4 Euro. Die neuen Beträge gelten ab 1. Dezember 2022. Die erstatteten Testmengen bleiben gleich.
Zur Geltendmachung der Erstattungen gelten künftig verschärfte zeitliche Fristen. Leistungen, die bis 30. November 2022 erbracht wurden, müssen bis spätestens 31. Januar 2023 als Kosten geltend gemacht werden. Leistungen, die ab 1. Dezember 2022 erbracht werden, müssen künftig stets innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Für die Eingliederungshilfeeinrichtungen gelten diese Änderungen unmittelbar. Für die Pflegeeinrichtungen ist noch eine Änderung der Festlegungen zur Kostenerstattung durch den GKV-Spitzenverband erforderlich. Diese wird aller Voraussicht nach aber nur die in der Verordnung erfolgten Änderungen übernehmen.
Durch die Verlängerung bis zum 7. April 2023 gilt die Testverordnung nun genauso lange wie die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur Testpflicht in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen. Es herrscht somit endlich die Planungssicherheit, die der bpa bereits im Rahmen der Gesetzgebung zu den Testpflichten gefordert hat. In einer Stellungnahme zum Entwurf der neuen Testverordnung hat der bpa überdies die späte Vorlage der neuen Testverordnung, kurz vor dem Auslaufen der bisherigen Geltungsfrist sowie die Absenkung insbesondere der Durchführungskosten kritisiert. In den letzten Monaten hat es erhebliche Personalkostensteigerungen gegeben. In der Folge hätte es eher eine Erhöhung der Finanzierung geben müssen, um weiterhin eine gesicherte Refinanzierung der gestiegenen Personalkosten zu gewährleisten. Der Verweis des Bundesministeriums für Gesundheit auf vermeintlich verringerte Aufwände für die Testungen als Grund für eine Absenkung der Durchführungskosten überzeugt nicht. Nie waren die gesetzgeberischen Anforderungen hinsichtlich des Testens größer als derzeit. Durch den weitestgehenden Abbau der kostenfreien Testmöglichkeiten für Besucher an anderen Orten haben sich die Aufgaben für die Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen zudem zusätzlich verschärft, da nun noch häufiger vor Ort der Test erfolgen muss.
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Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen bis Ende März 2023 möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2023 verlängert. Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich.
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StMGP: Informationsschreiben zur AV Corona-Schutzmaßnahmen
Wie wir Sie bereits im Update (16.11.2022) COVID-19 informieren konnten, wurde die AV Isolation zum 15.11.2022 aufgehoben. An deren Stelle ist die "Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen)" getreten. Die Regelungen im Überblick hatten wir im o.a. Update zusammengestellt. Das StMGP erläutert nun in einem Informationsschreiben ausführlich den Umgang mit der Nachfolgeregelung AV Corona-Schutzmaßnahmen und dem Wegfall der AV Isolation. Im Einzelnen umfasst das Schreiben folgende Punkte:
AV Corona-Schutzmaßnahmen
- Verhaltensempfehlungen für positiv getestete Personen
- Maskenpflicht
- Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen
- Begleitung Sterbender
- Schutzmaßnahmen für positiv getestete Bewohnende und Gäste
- Übergangsvorschrift
Maskenpflicht in Einrichtungen der Pflege bzw. besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe
- Bundesrechtliche Anordnung der Maskenpflicht
- Bundesrechtliche Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Ausnahme für gehörlose und schwerhörige Menschen
- Vollzug
Das Schreiben kann unter obigem Link abgerufen werden.