Landesgruppen
Nordrhein-Westfalen
Aktuelles aus Nordrhein-Westfalen
Änderungen Coronaregelungen auf Landesebene - Testkosten Refinanzierung
Corona Update EGH
Gerne bringen wir Sie wieder auf den aktuellen Stand zum Thema Corona.
Änderungen der Coronaregelungen auf Landesebene
1) Die Coronaschutzverordnung ist mit Wirkung ab Freitag, den 23. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 aktualisiert worden.
- Besuchertestungen in besonderen Wohnformen
Zur Testpflicht von Besucher:innen nach dem IfSG wurde eine Aufnahmeregelung eingeführt, die aber leider die Notwendigkeit zum Vorhalten von Testterminen vor Ort weiterhin vorgibt.
Nach der aktualisierten Landesverordnung reicht es aus, wenn Besucher:innen am Tag des Besuchs zuvor einen negativen Coronaselbsttest durchgeführt haben. Es reicht nicht aus, wenn Besucher:innen am Vortag bis zu 24 Stunden den Selbsttest durchgeführt haben. Eine Versicherung des/der Besuchers:in – auch in mündlicher Form – reicht aus. Eine gesonderte Dokumentation ist nicht notwendig. Damit ist ein Testzertifikat einer offiziellen Teststelle bzw. ein Testen vor Ort in der Einrichtung i.d.R. nicht mehr notwendig.
Die Besucher:innen haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Selbsttest für den Besuch ausreicht.
- Der:die Besucher:in muss jedoch einen von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttest unter Aufsicht durchführen, wenn die Einrichtung dies verlangt, weil der:die Besucher:in Symptome hat oder die Einrichtung begründete Zweifel an der Versicherung des:der Besuchers:in hat.
- Der:die Besucher:in muss sich von der Einrichtung testen lassen, wenn die Einrichtung dies verlangt und sie zu dem Besuchszeitpunkt Testmöglichkeiten anbietet. Ein Verweis auf eine externe Teststelle ist nicht möglich.
Die Flexibilisierung wird Ihnen in der Weihnachtszeit sicherlich eine gewisse Erleichterung geben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Teststellen nicht durchgängig geöffnet haben. Da Sie das Recht haben, im Einzelfall einen Test zu fordern, können Sie den Infektionsschutz individuell sicherstellen.
Das Ministerium hat uns mitgeteilt, dass die Regelung aus der Coronaschutzverordnung unmittelbar auf die in der CoronaAVEinrichtungen genannten Einrichtungen Anwendung findet. Eine Neufassung der CoronaAVEinrichtungen wurde noch für die Zeit vor Weihnachten angekündigt. - Beschäftigtentestungen
Die Regelungen zu den Beschäftigtentestungen wurden nicht verändert.
- Damit gilt weiterhin in besonderen Wohnformen, dass immunisierte Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche mittels Selbsttest ohne Überwachung und nicht immunisierte Beschäftigte nach dem IfSG dreimal pro Woche zu testen sind.
- Für Ambulante Dienste sieht die Coronaschutzverordnung weiterhin keine Differenzierung nach dem Immunisierungsstatus vor, so dass alle Beschäftigten ambulanter Dienste – unabhängig vom Immunisierungsstatus – dreimal in der Woche zu testen sind. Wir können diese Regelung im Vergleich zu den besonderen Wohnformen nicht nachvollziehen. Daher haben wir uns aktuell nochmals mit dem Ministerium in Verbindung gesetzt und gefordert, dass auch hier die gleiche Testpflicht wie im stationären Sektor gelten soll.
2) Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung ist ebenfalls mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 aktualisiert worden.
- Isolation
Die Aktialisierung stellt klar, dass die Isolation grundsätzlich 5 volle Tage dauert.
- Tätigkeitsverbot
Beschäftigte in besonderen Wohnformen sowie in ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe unterliegen beim Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder eines positiven PCR-Tests automatisch einem Tätigkeitsverbot. Dieses Tätigkeitsverbot entsteht nun nicht mehr erst im Anschluss an die Isolation.
Das Tätigkeitsverbot endet nach der Isolation beim Vorliegen
- eines negativen Schnelltests oder
- eines negativen PCR-Tests oder
- eines positiven PCR-Tests mit einem CT-Wert über 30 oder
- (dies ist neu) eines beaufsichtigten negativen Selbsttests im Rahmen der Beschäftigtentestung, wenn das Ergebnis bescheinigt wird
Refinanzierung der Tests in besonderen Wohnformen und ambulanten EGH-Diensten bis Ende Februar 2023
Die Refinanzierung der Test läuft bis zum 28. Feburar 2023. Anders als in der Entwurfsfassung angekündigt, wurde die Coronavirus-Testverordnung nur bis zum 28.02.2023 verlängert. Daraufhin wurden die entsprechenden Kostenerstattungsfestlegungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein (KVNO) und Westfalen-Lippe (KVWL) überarbeitet.
Wie angekündigt wurden die Erstattungsbeträge im Rahmen der Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung reduziert.
- Für Sachkosten werden fortan 2,00 Euro (statt 2,50 Euro) erstattet.
- Bei den Durchführungskosten liegt der neue Betrag bei 6,00 Euro (statt 7,00 Euro).
- Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von 5,00 Euro auf 4,00 Euro.
Die neuen Beträge gelten seit 1. Dezember 2022. Die erstatteten Testmengen bleiben gleich. Ansprüche auf Testung bestehen für Besucher:innen, Angestellte sowie Bewohner:innen beziehungsweise der Klient:innen ambulanter Dienste bis einschließlich 28. Februar 2023.
WICHTIG: Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, müssen von Eingliederungshilfe-Leister:innen bis zum 31. Januar 2023 abgerechnet werden. Leistungen, die danach erbracht wurden, müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungs-Monat abgerechnet werden. Eine Erstattung nach Ablauf dieser Antragsfristen ist ausgeschlossen!
Bei weiteren Änderungen, insbesondere wenn die aktualisierte CoronaAVEinrichtungen vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.