Landesgruppen
Sachsen-Anhalt
Aktuelles aus Sachsen-Anhalt
Kostenerstattungsverfahren Corona-Schnelltests für die Pflege
Festlegungen und Antragsunterlagen zur Abrechnung der Schnelltests in Pflegeeinrichtungen und Betreuungdienste.
Die Coronavirus-Testverordnung mit Änderungen und Aktualisierungen sind auf der Webseite des BMG dargestellt - Gesetze und Verordnungen
Das aktuelle Erstattungsverfahren ist bis 28.02.2023 geregelt - der GKV Spitzenverband veröffentlicht Informationen und die Antragsunterlagen auf seiner Webseite.
Unverändert gilt: Anspruch auf Tests in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen nach Testkonzept der Einrichtung haben weiterhin:
• Von der Einrichtung versorgte Personen
• Beschäftigte dieser Einrichtungen
• Besucher dieser Einrichtungen
Veränderungen gibt es jedoch bei den Erstattungshöhen.Für Sachkosten werden fortan 2 Euro (statt 2,50 Euro) erstattet. Bei den Durchführungskosten liegt der neue Betrag bei 6 Euro (statt 7 Euro). Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von 5 Euro auf 4 Euro. Die neuen Beträge gelten seit 1. Dezember 2022. Die erstatteten Testmengen bleiben gleich - stationäre Pflegeeinrichtungen und Intensivpflege je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 35 Antigen-Schnelltests pro Monat beschaffen, während dieser Wert bei ambulanten Pflegediensten auf bis zu 20 Antigen-Schnelltests beschränkt ist.
Die erstattungsfähigen Tests sind hier gelistet: www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests
Wichtige Antragsfristen: Testungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, müssen Pflege- und Eingliederungshilfe-Einrichtungen bis zum 31. Januar 2023 abrechnen. Leistungen, die danach erbracht wurden, müssen jeweils innerhalb von drei Monaten abgerechnet werden. Eine Erstattung der Testungen nach Ablauf dieser Antragsfristen ist ausgeschlossen.