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Sachsen-Anhalt
Aktuelles aus Sachsen-Anhalt
Eingliederungshilfe: Corona-Schnelltests Erstattungsverfahren
Beantragung der Sachkosten und Mehraufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe in Sachsen-Anhalt
Die Coronavirus-Testverordnung mit Änderungen und Aktualisierungen sind auf der Webseite des BMG dargestellt - Gesetze und Verordnungen
Die Coronavirus-Testverordnung istbis zum 28. Februar 2023 verlängert werden. Mit der Verlängerung erfoglt auch eine Reduktion der erstatteten Kosten. Für Sachkosten werden fortan 2 Euro (statt 2,50 Euro) erstattet. Bei den Durchführungskosten liegt der neue Betrag bei 6 Euro (statt 7 Euro). Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von 5 Euro auf 4 Euro. Die neuen Beträge gelten ab 1. Dezember 2022. Die erstatteten Testmengen bleiben gleich.
Unverändert gilt: Anspruch auf Tests in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen nach Testkonzept der Einrichtung haben weiterhin:
• Von der Einrichtung versorgte Personen
• Beschäftigte dieser Einrichtungen
• Besucher dieser Einrichtungen
Die erstattungsfähigen Tests sind hier gelistet: www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests
Die Abrechnung der Tests erfolgt über die KV Sachsen-Anhalt. Voraussetzung ist die Registrierung/verbindliche Selbstauskunft (Versendung per Post, nicht per E-Mail oder Fax) gemäß dem Formblatt an die KV Sachsen-Anhalt. Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten auf dem Akkreditierungsbogen als Pflegeeinrichtungen ohne Zulassung nach § 72 SGB XI oder als ambulante Dienste. Nach Eingang des Registrierungsantrages erhält jede Einrichtung eine persönliche Registrierungsbestätigung sowie Hinweise zur Abrechnung, welche dann in elektronischer Form erfolgen. Die Veröffentlichung der KV-Sachsen-Anhalt zum Verfahren finden Sie auf deren Webseite - Link zur KV Webseite - Antragsblatt zur Registrierung.
Gemäß Schreiben vom 18.12.2020 (Link zum Dokument) und ergänzt durch Mitteilung vom 18.03.2021 (Link zum Dokument) wurde durch die Sozialagentur geregelt, dass die im Einzelfall entstehenden, notwendigen zusätzlichen Aufwendungen erstattet werden. Hierzu ist ein formloser Einzelantrag zu stellen. Mit dem Antrag sind
das mit dem Gesundheitsamt abgestimmte Testkonzept,
der Nachweis der Anzahl der Testdurchführungen und
ein Beleg für die im Zusammenhang mit der Testung entstandenen (Personal)mehrkosten abzugeben.
Die Mehrkosten können somit durch externe Dienstleister (Kooperationsnachweis) oder durch eigene Mitarbeiter (Anordnung von Mehrstunden) entstanden sein.
Hinweis: Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation der SARS-CoV-2-Pandemie in Sachsen-Anhalt besteht die Möglichkeit, dringende Anfragen mit Bezug auf die Pandemie sind direkt an die E-Mail-Adresse zu richten: