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Aktuelles aus Sachsen-Anhalt

12.07.2022

Pflegebonus 2022

Verfahren und Antragsunterlagen zum Pflegebonus 2022. Antragsfrist 31. Juli (Verlängerung bis 8. August möglich).

Nachdem das Pflegebonusgesetz am 29. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist hat der GKV Spitzenverband die Unterlagen zu Verfahren den Verbänden bereitgestellt. Die Antragsfrist bis 31. Juli kann nach Rücksprache mit der Pflegekasse auf den 8. August 2022 verlängert werden.

Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen, die innerhalb des Bemessungszeitraums 01.11.2020 bis 30.06.2022 für mindestens drei Monate tätig und am 30.06.2022 noch beschäftigt sind, erhalten einen nach verschiedenen Kriterien (konkrete Tätigkeit, Qualifikation und wöchentliche Arbeitszeit) gestaffelten Rechtsanspruch auf einen steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Corona-Pflegebonus in Höhe von bis zu 550 Euro. Für in Vollzeit Beschäftigte sind die folgenden Werte vorgesehen:

  • Direkte Pflege und Betreuung: 550 Euro
  • Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind: 370 Euro
  • Sonstige Beschäftigte: 190 Euro
  • Freiwilligendienstleistende: 60 Euro
  • Auszubildende: 330 Euro

Keinen Anspruch auf den Bonus haben ehrenamtliche Helfer oder Inhaber oder Gesellschafter von Pflegeeinrichtungen, die nicht bei dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Es besteht auch kein Anspruch, sofern am 30. Juni 2022 ein vom Gesundheitsamt ausgesprochenes Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot gegenüber dem oder der Beschäftigten vorliegt, der oder die der COVID-19- Immunitätsnachweispflicht nach § 20a IfSG nicht nachgekommen ist.

Übersicht der vorzunehmenden Maßnahmen

  • Unmittelbar: Beschäftigte mit dem Muster-Informationsschreiben über den Corona-Pflegebonus informieren.
  • Zeitnah: Überprüfung welche Beschäftigten im Bemessungszeitraum mindestens 90 Tage tätig und am 30.06.2022 beschäftigt waren; dabei die in Rente gegangenen Beschäftigten berücksichtigen. Bei Teilzeitbeschäftigten unter 35 Wochenarbeitsstunden Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Zeitraum November 2020 bis Juni 2022.
  • Bis 31. Juli bzw. spätestens 8. August 2022: Beantragung der Vorauszahlung bei der zuständigen Pflegekasse (die ursprüngliche Frist war der 31. Juli 2022. Wer die verlängerte Frist in Anspruch nehmen will, muss sich vorher mit seiner zuständigen Pflegekasse in Verbindung setzen)
  • Bis 30. September bzw. bis 11. Oktober 2022: Erhalt der Vorauszahlung durch die Pflegekasse (wer den Betrag erst bis zum 8. August gemeldet hat, erhält die Vorauszahlung bis 11. Oktober).
  • Im Anschluss: Auszahlung des Corona-Pflegebonus an die Beschäftigten unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2022.
  • Nach Auszahlung an Beschäftigte: Mitteilung über die Auszahlung an die Pflegekasse, spätestens bis 15. Februar 2023.

Für das Verfahren veröffentlicht der GKV-Spitzenverband die Unterlagen auf seiner Webseite unter dem Menüpunkt "Pflegeversicherung":

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp