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Nachweisverfahren zum Pflege-Rettungsschirm überarbeitet
Corona Update gesamt
Wir möchten Ihnen einige aktuelle Informationen zum Thema Corona zukommen lassen.
Festlegungen zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 SGB XI (Pflege-Rettungsschirm)
Der GKV-Spitzenverband hat die Festlegungen zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 SGB XI (Pflege-Rettungsschirm) überarbeitet. Davon umfasst sind auch die Anlage sowie das Formular zum Nachweisverfahren. Diese können ebenfalls auf der Website des GKV-Spitzenverbands abgerufen werden.
Ziel der Überarbeitung war es, die Vorgaben zum Nachweisverfahren zu präzisieren. Es müssen nunmehr im Rahmen des Nachweisverfahrens umfangreiche Angaben zum jeweiligen Infektionsgeschehen im Antragsmonat vorgelegt werden. Dies umfasst u.a. die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage des Personals aufgrund von Erkrankung oder Quarantäne, die Zahl an Erkrankungs- und Quarantänefällen bei den versorgten Personen sowie behördliche Anordnungen zur Eindämmung der Infektionsgefahr. Bei den Personalmehraufwendungen sind detaillierte Angaben zur Personalausstattung erforderlich, sowohl hinsichtlich des „Soll“ als auch des „Ist“. Begründet wurde diese Abfrage mit der Erforderlichkeit sicherzustellen, dass eingeforderte Personalkosten nicht bereits finanziert sind. Minderausgaben müssen künftig gemäß verschiedener Kategorien einzeln dargelegt werden.
Zur Klarstellung der Erstattungsfähigkeit von Kosten, die aufgrund der Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entstehen, wurde eine entsprechende Passage aufgenommen. So wäre die Differenz zwischen den Personalkosten der ausgefallenen Kraft und der Ersatzkraft erstattungsfähig.
Der bpa hat zum Entwurf der Überarbeitung umfangreich Stellung genommen und diesen deutlich kritisiert. Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, dass mehr als zwei Jahre nach dem ursprünglichen Inkrafttreten der Kostenerstattungs-Festlegungen weiter kontinuierlich substantielle Veränderungen hinsichtlich der Verfahrensregelungen vorgenommen werden. Viele der nun abgefragten Details und Statistiken waren zum Zeitpunkt des Geschehens oder zur Antragstellung nicht vorgesehen. Diese nun mit erheblicher zeitlicher Verzögerung liefern zu müssen, wird teils unmöglich und teils nur unter unzumutbaren Aufwand zu vollbringen sein. Der GKV-Spitzenverband hat auf diese Kritik zumindest in Teilen reagiert, so dass manche Vorgabe nun etwas reduziert wurde. So wurde bei den Anforderungen an die Dokumentation des Infektionsgeschehen beispielsweise noch folgender Satz aufgenommen: „Soweit diese Angaben in den Einrichtungen nicht, nicht mehr oder nur im begrenzten Umfang vorliegen, ist dies entsprechend zu begründen.“ Gleichwohl sind die Anforderungen aus unserer Sicht weiterhin deutlich zu detailliert und überzogen.
Bei weiteren Änderungen werden wir Sie wieder informieren.