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22.09.2022 /  NW

Pflegebonus für Auszubildende aus dem Krankenhaus

Corona Update Pflege

Wir möchten Ihnen heute wichtige Informationen zum Thema Pflegebonus zukommen lassen.

Mit dem COVID-19-Schutzgesetz wurde auch eine Verlängerung der Möglichkeit zur Beantragung des Pflegebonus für AZUBIS aus dem Krankenhaus, die im Rahmen ihrer Ausbildung auch in Pflegeeinrichtungen tätig waren, geschaffen. Die nachträgliche Antragstellung ist für diesen Personenkreis nun bis zum 30.09.2022 möglich. Eine Auszahlung der Gelder durch die Pflegekassen erfolgt bei Antragsstellung bis zum 31.10.2022 durch die Pflegekasse. Auf Grund dieser Änderung hat der GKV-Spitzenverband auch die FAQ zum Pflegebonus aktualisiert. Sie erhalten die neue Fassung anbei. Die neue zentrale Aussage wurde in Frage 28a ergänzt.

Die verlängerte Frist zur Beantragung des Pflegebonus ist erforderlich, da Pflegeauszubildende im Krankenhaus, u.a. im PflBG zwei Praxiseinsätze in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung absolvieren und somit auch einen Anspruch auf den Pflegebonus in der Pflegeeinrichtung haben.
Zuständig für die Beantragung ist nach den FAQ der Pflegekassen die letzte Praxiseinsatzstelle.  

Was ist für Sie als Pflegeeinrichtung zu tun? 

  • Prüfen Sie, ob im Bemessungszeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 externe Auszubildende, die einen Ausbildungsvertrag mit einem Krankenhaus haben, bei Ihnen im Praxiseinsatz waren. Wenn ja, dann lesen Sie bitte weiter, wenn nein, besteht von Ihrer Seite kein Handlungsbedarf.  
  • Nehmen Sie Kontakt zu den ausbildenden Krankenhäusern auf. Im Idealfall schreiben Sie dem zuständigen Ansprechpartner des Krankenhauses per E-Mail an und bitten mit einer kurzfristigen Fristsetzung (deutlich vor dem 30.09.2022) um folgende Informationen bzw. Bestätigungen:

    • Bestätigung, dass Sie die letzte Praxiseinsatzstelle in einer Pflegeeinrichtung waren, sowie – wenn dies der Fall ist – eine
    • Bestätigung darüber, dass der Auszubildende die erforderliche Arbeitszeit für mindestens drei Monate (90 Tage) innerhalb des Bemessungszeitraums in einer oder mehreren Pflegeeinrichtungen erfüllt hat. 

  • Sollten Sie die letzte Praxiseinsatzstelle gewesen sein und Ihnen liegt zudem die schriftliche Bestätigung des Krankenhauses über die Erfüllung der dreimonatigen Tätigkeit (90 Tage) eines Krankenhausauszubildenden in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung vor, melden Sie den oder die betreffenden Auszubildenden bis zum 30. September 2022 gemäß des Ihnen bekannten Meldeverfahrens an die für Sie zuständige Pflegekasse. Soweit der Pflegebonus für die Auszubildenden bereits beantragt wurde, aber der Betrag für diese Personen zu niedrig war, kann bis 30.09.2022 auch eine Korrektur der Geltendmachung erfolgen (siehe FAQ Frage 45). Es ist jedoch nicht möglich bis zu diesem Zeitpunkt auch zu niedrige oder nicht erfolgte Anträge für die anderen Beschäftigtengruppen nachzuholen.

Falls bereits ein Antrag für einen AZUBI aus dem Krankenhaus gestellt und von der Pflegekasse abgelehnt wurde, reichen Sie den bereits eingereichten Antrag erneut ein, mit dem Hinweis „Kopie“ bzw. „Korrektur“ wenn sich die Höhe der beantragten Summe verändert hat. Falls Sie für diese Personengruppe noch keinen Antrag auf den Pflegebonus gestellt haben, reichen Sie bitte einen neuen Antrag für diese betreffenden Personen unter Angabe Ihrer Einrichtungsdaten ein. Wichtig ist jedoch, dass Sie in Rahmen Ihrer Begleitmail darauf hinweisen, aus welchem Grund Sie einen neuen Antrag nochmals stellen.

Das Antragsformular zur Geltendmachung des Corona Pflegebonus stehen Ihnen auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.
Die zuständige Pflegekasse zahlt Ihnen bis spätestens zum 31. Oktober 2022 den gemeldeten Betrag aus. Die Bonuserstattung durch die Pflegekasse leiten Sie dann an den zuständigen Ausbildungsträger (Krankenhaus)zur Auszahlung an den Auszubildenden weiter.