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Ab 01.04.2021: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Das sächsische Kabinett hat am 29.03.2021 nach den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 22.03.2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 01.04. bis Ablauf des 18.04.2021 und führt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen fort. Für die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sind keine nennenswerten inhaltlichen Änderungen erfolgt. Die Corona-Schutz-Verordnung sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Dokumente können Sie unter den nachfolgenden Links aufrufen:
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29.03.2021 - gültig vom 01.04 bis 18.04.2021
Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests
Anlage 1 zu § 1a Absatz 2
Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen Antigen-Selbsttests
Anlage 2 zu § 5a Absatz 4 Satz 1
Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (Lesefassung: Stand 30.03.2021)
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 04.02.2021 in der konsolidierten Fassung vom 30.03.2021 - gültig ab 01.04.2021
Allgemeinverfügung - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern
Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 26.03.2021 - gültig vom 01.04.2021 bis 30.04.2021