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Fachinformationen & Positionen
Telematikinfrastruktur - Finanzierungsvereinbarung zur Erstattung der Kosten
Im Rahmen der Telematikinfrastruktur für die Pflege hat der bpa gemeinsam mit anderen Vertretern der Pflege den Anspruch auf Kostenerstattung für die technische Erstausstattung zur Anbindung erfolgreich verhandelt. Erstattet werden die technischen Komponenten Konnektor, Kartenterminal, Institutionskarte, elektronischer Heilberufeausweis sowie die fortlaufenden Betriebskosten. Die Abrechnung erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und dem GKV-Spitzenverband.
bpa Stellungnahme Anforderungskatalog Gütesiegel "Faire Anwerbung Pflege Deutschland"
Das Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) vergibt für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) das Gütesiegel "Faire Anwerbung Pflege Deutschland". In seiner Stellungnahme zu den Prüfkriterien des Gütesiegels macht der bpa deutlich, dass er für eine ethisch hochwertige Anwerbung ausländischer Pflegekräfte und für einen fairen Interessenausgleich zwischen anwerbenden Pflegeeinrichtungen und zuwandernden Pflegekräften eintritt.
Neuregelungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)
Die wichtigsten Regelungen für ambulante Pflegedienste des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) im Überblick
Synopse des bpa zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG
Die Synopse stellt die durch das GVWG erfolgten Gesetzesänderungen dar.
bpa-Stellungnahme zur Pflegereform 2021 (GVWG-Änderungsanträge)
Der bpa unterstützt höhere Löhne für Pflegekräfte und fordert deren unbürokratische Refinanzierung und die gleichzeitige Existenzsicherung der Pflegeeinrichtungen durch die Berücksichtigung ihrer betrieblichen Risiken und ihres unternehmerischen Wagnisses. Die in den Änderungsanträgen vorgesehene Koppelung von Versorgungsverträgen an eine tarifliche Entlohnung, ohne dort auch die betrieblichen Risiken und unternehmerischen Wagnisse angemessen zu berücksichtigen, lehnt der bpa entschieden ab.
Mehrbpa-Qualitätshandbuch ambulant (Stand Mai 2021)
Seit dem 1. Januar 2021 gelten für die ambulante Pflege neue
Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR). Diese betreffen sowohl die
häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) als auch die ambulante Pflege (QPR-SGB
XI).
Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege werden mit den neuen
QPR-SGB V die im August 2019 vor der Schiedsstelle geeinten
Bundesrahmenempfehlungen mit den Ausführungen zur speziellen
Krankenbeobachtung (Intensivpflege) umgesetzt. Die Änderungen betreffen
damit vornehmlich die Pflegedienste, die Leistungen der Intensivpflege
erbringen. Daneben wurden hauptsächlich redaktionelle Anpassungen
vorgenommen. In der QPR-SGB XI sind nach wie vor auch die Regelungen des
SGB V enthalten, so dass die Qualitätsprüfungs-Richtlinien diesbezüglich
– wie zuvor – für beide Teile gleich sind. Die QPR für das SGB XI
sind unterteilt in die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante
Pflegedienste (Teil 1a der QPR-SGB XI) und die
Qualitätsprüfungs-Richtlinien für Betreuungsdienste (Teil 1b der QPR-SGB
XI). Dadurch gilt seit 2021 auch eine verbindliche Grundlage für die
Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten.
Die aufgrund
der Corona-Pandemie
Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die Tagespflege (QDV TP)
Die Beratungen über die Qualitätsdarstellungsvereinbarung gem. § 115 Abs. 1a SGB XI für die Tagespflege (QDV TP) konnten im April zum Abschluss gebracht werden. Das BMG hat am 21.05.2021 der Vereinbarung samt Anlagen zugestimmt. Die QDV Tagespflege tritt am 01.01.2022 (gemeinsam mit der QPR Tagespflege) in Kraft. Hier finden Sie den Vereinbarungstext sowie die Anlagen 1 bis 6.