ANSPRUCH PFLEGEN

Pflegeberufegesetz

Hier finden die Mitglieder des bpa wichtige Informationen zum Pflegeberufegesetz:

Gesetzes- und Verordnungstexte:

  • Den Gesetzestext des Pflegeberufegesetzes als Synopse mit den Änderungen im parlamentarischen Verfahren und mit der Gesetzesbegründung.
  • Die Finanzierungsverordnung.
  • Die Ausbildungs- und Prüfungsverordung.


Kooperationsverträge:

  • Kooperationsvertrag 1:

Einzelvertrag zwischen einem Träger der praktischen Ausbildung und einer Pflegeschule ohne Aufgabenübertragung

  • Kooperationsvertrag 2:

Einzelvertrag zwischen einem Träger der praktischen Ausbildung und einer Pflegeschule mit Aufgabenübertragung

Bitte beachten Sie die Empfehlungen auf Landesebene zur Höhe der weiterzuleitenden Kosten an externe Praxiseinsatzstellen (Praxisanleitung) bzw. an Pflegeschulen im Falle der Aufgabenübertragung (Organisation der praktischen Ausbildung). Soweit diese Empfehlungen für Ihr Bundesland vorliegen, finden Sie diese im Bereich Empfehlungen auf Landesebene zum Download.

  • Kooperationsvertrag 3:

Vertrag zwischen einer Pflegeschule und einer Einsatzstelle (wenn die Pflegeschule von Trägern der praktischen Ausbildung mit der Planung und Organisation der Praxiseinsätze der Auszubildenden beauftragt wurde)

Bitte beachten Sie die Empfehlungen auf Landesebene zur Höhe der weiterzuleitenden Kosten an externe Praxiseinsatzstellen (Praxisanleitung) bzw. an Pflegeschulen im Falle der Aufgabenübertragung (Organisation der praktischen Ausbildung). Soweit diese Empfehlungen für Ihr Bundesland vorliegen, finden Sie diese im Bereich Empfehlungen auf Landesebene zum Download.

  • Kooperationsvertrag 4:

Vertrag zwischen zwei Trägern der praktischen Ausbildung in Form eines Tausches der Auszubildenden

Bitte beachten Sie die Empfehlungen auf Landesebene zur Höhe der weiterzuleitenden Kosten an externe Praxiseinsatzstellen (Praxisanleitung) bzw. an Pflegeschulen im Falle der Aufgabenübertragung (Organisation der praktischen Ausbildung). Soweit diese Empfehlungen für Ihr Bundesland vorliegen, finden Sie diese im Bereich Empfehlungen auf Landesebene zum Download.

  • Kooperationsvertrag 5:

Vertrag zwischen einem Träger der praktischen Ausbildung und einer Einsatzstelle (wenn es keinen „Tausch“ von Auszubildenden gibt, sondern der Träger seine Auszubildenden einseitig für einzelne Praxiseinsätze in externe Einsatzstellen entsendet).

Bitte beachten Sie die Empfehlungen auf Landesebene zur Höhe der weiterzuleitenden Kosten an externe Praxiseinsatzstellen (Praxisanleitung) bzw. an Pflegeschulen im Falle der Aufgabenübertragung (Organisation der praktischen Ausbildung). Soweit diese Empfehlungen für Ihr Bundesland vorliegen, finden Sie diese im Bereich Empfehlungen auf Landesebene zum Download.

Ausbildungsverträge:

Musterausbildungsvertrag für weibliche Auszubildende
Musterausbildungsvertrag für männliche Auszubildende

Empfehlungen auf Landesebene:

Empfehlungen auf Landesebene zur Höhe der weiterzuleitenden Kosten an externe Praxiseinsatzstellen (Praxisanleitung) bzw. an Pflegeschulen im Falle der Aufgabenübertragung (Organisation der praktischen Ausbildung)


Informationsrundschreiben:

Alle Landesgeschäftsstellen stellen den Mitgliedern ein spezielles Informationsrundschreiben zum Pflegeberufegesetz zur Verfügung, das auch Hinweise auf die Umsetzungsregelungen zu den speziellen Regelungen auf der jeweiligen Landesebene enthält.


Sie sind noch kein bpa-Mitglied? Wenn Sie Interesse an einer Mitgliedschaft im bpa haben und von den zahlreichen Vorteilen (wie diesen Informationen zum Pflegeberufegesetz) profitieren möchten, wenden Sie sich bitte an die für Ihr Bundesland zuständige Landesgeschäftsstelle.