Regulierung der Leiharbeit in der Pflege
Hintergrund
Aufgrund des Fachkräftemangels müssen Pflegeeinrichtungen vermehrt auf Leiharbeitskräfte zugreifen. Laut der Bundesagentur für Arbeit hat sich die Leiharbeit in der Pflege bereits fest etabliert: die Zahl der Leiharbeitnehmer in der Pflege steigt überproportional an, während sie über alle Berufe hinweg sinkt. Zeitarbeitsunternehmen sehen mittlerweile im Gesundheitswesen ein lukratives Einsatzfeld. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern verursacht horrende Mehrkosten und drängen das Stammpersonal in unattraktive Rand-Arbeitszeiten. Leiharbeit führt damit zu Konflikten und Anspannung innerhalb der Belegschaft.
Auch die Versorgungsqualität leidet: das Verhältnis von Pflegekraft und zu gepflegter Person ist durch möglichst konstanten Kontakt und Vertrauen geprägt, was nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn das Personal immer wieder ausgewechselt wird. Wenn sich die Politik nicht zu einem Verbot von Leiharbeit in der Pflege durchringen kann, muss es wenigstens eine effektive Maßnahme zu deren Reduzierung geben. Auf Initiative des bpa wurde dieses Ziel bereits 2019 in der Konzertierten Aktion Pflege festgeschrieben.
Der Gesetzgeber hat mit dem PUEG zur Beschränkung der Leiharbeit diese jedoch lediglich den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen des § 82c SGB XI unterworfen und gleichzeitig festgeschrieben, dass Vermittlungsgebühren nicht als wirtschaftlich anerkannt werden können. Die Regulierung erfolgt daher bisher nur als Refinanzierungsdeckel für die Pflegeeinrichtungen, die entstehende Kosten nicht vollständig in den Vergütungs- und Pflegesatzverhandlungen abbilden können. Die Regelung führt jedoch nicht zu einer Begrenzung der Preise, die Leiharbeitsunternehmen in Rechnung stellen, da diese wissen, dass Pflegeeinrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung regelmäßig keine andere Wahl haben, als die Kosten zu bezahlen.
Handlungsoption
Der bpa schlägt daher die Einführung eines Kostendeckels für die Preise, die Leiharbeitsunternehmen in Rechnung stellen dürfen, vor. Dieser wird auf den 1,5 fachen Wert festgelegt. Die Regulierung erfolgt durch Ergänzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Der Regelungsvorschlag folgt in der Systematik und der Höhe des Maximalwerts einem Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Verschiedene Wohlfahrtsverbände haben ebenfalls Unterstützung hierfür erkennen lassen.
Konkreter Regulierungsvorschlag
Neu: § 1c AÜG Einschränkungen im Pflegesektor
Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe der Kranken- und Altenpflege, die Einrichtungen mit einem Vertrag nach §§ 108, 132a, 132d, 132h, 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, ist gestattet, soweit das Entgelt für die Überlassung von Leiharbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen für Tätigkeiten in den Bereichen Pflege und Betreuung von Kranken und Pflegebedürftigen die regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch in der nach § 82c Absatz 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch veröffentlichten Höhe um nicht mehr als 50 Prozent übersteigt.
Ergänzung in: § 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, 1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,
1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,
1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert, 1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt,
1f. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
1g. entgegen § 1c eine dort genannten Entgeltgrenzen nicht einhält