Bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung
Stand August 2024
Der bpa setzt sich seit geraumer Zeit für eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung ein und fordert in diesem Zusammenhang seit jeher, die Chancen, die mit einer Neuordnung des Assistenzbereiches einhergehen, zwingend zur ergreifen. Neben einem bewussten Blick auf notwendige Inhalte und Qualitäten sowie der Entwicklung eines eigenständigen Ausbildungsprofils zur Ansprache einer neuen Zielgruppe an Auszubildenden, muss ebenso die Schärfung des Bewusstseins für eine bedarfs- wie ressourcenorientierte Ausgestaltung der Ausbildung stattfinden. Dabei sind vor allem die zunehmende Personalknappheit und die demografischen Herausforderungen zu berücksichtigen.
Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung (PflAssEinfG) [alternativ: Pflegehilfeausbildung (PflHilfeEinfG)] folgt der Gesetzgeber den Forderungen des bpa nach einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung. Der bpa sieht mehrere vorgeschlagene Regelungen des Referentenentwurfs kritisch und unterbreitet Verbesserungsvorschläge, die den Bedürfnissen in Praxis und Theorie gerecht werden.
Die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs und die Forderungen des bpa finden Sie nachstehend auf dieser Seite. Auf die ausführliche Stellungnahme des bpa zum Referentenentwurf haben Sie hier Zugriff.
Ausgangslage
Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: Bis zum Jahr 2030 wird die Zahl der Pflegebedürftigen laut Barmer Pflegereport 2021 um weit über eine Million auf etwa sechs Millionen steigen. Jüngst wurde das BMG nach eigenen Aussagen von der Zahl der Pflegebedürftigen bzw. dem Zuwachs im Jahr 2023 „überrascht“[1]. Demografisch bedingt sei für 2023 nur mit einem Zuwachs von 50.000 Personen zu rechnen gewesen, letztlich beträgt das Plus über 360.000 Personen, so dass sich die Zahl der Pflegebedürftigen bereits für 2023 auf rund 5,6 Millionen beziffern lässt. Noch bevor diesen Werte veröffentlicht wurden, publizierte das Statistische Bundesamt im Januar dieses Jahres im Rahmen seiner Pflegekräftevorausberechnung, dass bis 2029 zwischen 60.000 (Trend-Variante) und 260.000 (Status quo-Variante) Pflegekräfte bundesweit fehlen werden. Dabei berücksichtigt die sogenannte „Trend-Variante“ neben der demografischen Entwicklung auch die positiven Trends am Pflegearbeitsmarkt aus den 2010er Jahren und die somit vermeintlich vorhandenen Potenziale, die sich für das Angebot an Pflegekräften bei einer Fortsetzung dieser Entwicklung in den Pflegeberufen ergeben.[2] An der Stelle wird deutlich, dass die Trendumkehr durch die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung noch nicht an jeder Stelle angekommen ist. Denn scheinen die Ausbildungszahlen zwar stabil, so steigen in der 3-jährigen generalistischen Ausbildung die Abbruch- und Durchfallquoten.
Diese Prognosen werden eine deutlich zunehmende Anzahl an Pflegekräften erfordern. Durch die Einführung der Personalbemessung in den Pflegeheimen werden darüber hinaus 120.000 weitere Kräfte, überwiegend qualifiziertes Assistenzpersonal, benötigt. Insgesamt werden demnach bis zum Jahr 2030 bis zu 200.000 Pflegefach- und Hilfskräfte fehlen. Auf der anderen Seite sinkt das Erwerbstätigenpotential in den kommenden Jahren; eine Entwicklung, die sich mit dem zunehmenden Renteneintritt der sogenannten Babyboomer-Generation noch verschärfen wird. Erste Erkenntnisse hierzu liefert der DAK-Pflegereport 2024, der zum einen den Ersatzbedarf in den kommenden zehn Jahren mit ca. 20 Prozent beziffert, was bei 1,25 Mio. Beschäftigten in der Pflege[3] einen Nachbesetzungsbedarf von ca. 250.000 Beschäftigten bedeutet, zum anderen werden ab Ende der 2020er Jahre in den ersten Bundesländern wie z.B. Bayern, Bremen und Sachsen-Anhalt die ersten Kipppunkte erwartet, sprich Austritte aus dem Pflegeberuf werden nicht mehr durch Absolventen:innen von Pflegefachschulen ersetzt werden können.
Zudem können bereits heute personalmangelbedingt die (räumlich) zur Verfügung stehenden vollstationären Kapazitäten nicht mehr vollständig genutzt werden und ca. 80 Prozent der ambulanten Leistungserbringer sind nicht mehr in der Situation ihre Versorgung in bisheriger Form aufrechtzuerhalten.
Die Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Pflegekräften wird mehr und mehr zu einer Herausforderung, die nur mit entschiedenen Maßnahmen bewältigt werden kann. Dabei spielt die Stärkung der Pflegeausbildung und ihrer Akteure eine besondere Rolle und aus den Erkenntnissen der 3-jährigen Pflegefachausbildung müssen die richtigen Konsequenzen und Impulse für die Ausgestaltung einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung gezogen werden.
Das bedeutet konkret, dass die neue Assistenzausbildung nicht zu einer weiteren Verknappung be-reits jetzt nicht ausreichend vorhandener Strukturen beitragen darf und die Faktoren der Entlastung der Pflegefachpersonen, wie Absicherung der Versorgungsstrukturen, weitere Leitmotive sein müssen.
Konkret sei hier der akute Mangel an Lehrpersonal angeführt. Weder der aktuelle noch der künftige Bedarf ist sichergestellt. Gemäß dem BIBB-Pflegepanel findet jede zweite Pflegeschule die Qualifizierung von Lehrkräften problematisch. 60 Prozent wünschen sich Hilfe bei der Akquise des Personals. Im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen fehlen allein knapp 750 Lehrkräfte, wie die Landesberichterstattung zu den Gesundheitsfachberufen[4] ausweist. Im Hessischen Pflegemonitor[5] wird ebenfalls auf den Lehrkräftemangel verwiesen, auch das Monitoring Pflegepersonal in Baden-Württemberg[6] nimmt die sich verschärfende Situation im Bereich der Pflegepädagogen auf. In den anderen Bundesländern zeichnet sich kein anderes Bild ab, hier fehlt jedoch eine systematische Erfassung des Bestands wie absehbaren Bedarfs an Pflegepädagogen inkl. zukünftiger Kapazitätssteigerungen.
Den Pflegepädagogenmangel konstatieren im Übrigen auch die Lehrenden selbst. Der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) beklagt in einem aktuellen Positionspapier: „Seit Jahren herrscht an Pflegeschulen ein erheblicher Mangel an qualifiziertem Lehrpersonal, der sich aufgrund der Altersstruktur der Kollegien in den kommenden Jahren noch verschärfen wird. Schon jetzt können freiwerdende Stellen kaum noch nachbesetzt werden. Den meisten Schulen ist es dadurch nicht möglich, ihre Ausbildungskapazitäten bedarfsgerecht zu erhöhen; sie müssen teilweise sogar Ausbildungsplätze abbauen und Ausbildungsinteressierte abweisen“.[7]
Neben der Pflegepädagogenthematik sind ebenso die Praxisanleitungen zu nennen. Aufgrund der auch hier (zunehmenden) fehlenden Kapazitäten zur Freistellung von Praxisanleitungen für die Qualifikation an sich, haben sie sich längst ebenfalls zu einem limitierenden Faktor entwickelt.
Zusammengefasst: Wir brauchen eine Pflegeassistenzausbildung die viele Personen, insbesondere aus bisher nicht gehobenen Potentialen, anspricht, für die Ausbildung begeistert und sie im Sinne der Entlastung der Pflegefachkräfte und der Versorgung der zunehmenden Anzahl der Pflegebedürftigen schnell mit den notwendigen Kompetenzen ausstattet unter Berücksichtigung der knappen und perspektivisch noch knapperen Ressourcen.
Deshalb spricht der bpa sich für eine einjährige Assistenzausbildung nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalen aus, die sich für die Umsetzung der oben genannten Ziele gut eignet. Sowohl im Hinblick auf Dauer, Zugang, schnellstmögliche Verfügbarkeit, Einsetzbarkeit wie auch Kapazitätssicherung.
Zugang
Im Sinne der Hebung weiterer Zielgruppen muss ein alternativer Zugang zur Ausbildung auch für Menschen ohne Schulabschluss oder für diejenigen, die ihren Schulabschluss nicht nachweisen können, durch Ermessensentscheidung einer Pflegeschule (z.B. durch eine Eignungsfeststellung) umgesetzt werden.
Eine 12-monatige Ausbildungsdauer steigert zudem das Potential der Interessierten im Vergleich zu 18 Monaten.
Artikel 1 § 10 Abs. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]
- Beabsichtigte Regelung
In § 10 Abs. 2 des Entwurfs soll (als Alternative in blauer Schrift) eine von Abs. 1 (Hauptschulabschluss) abweichende Zugangsregelung für die Ausbildung ausgenommen werden, wenn eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule vorliegt.
- Forderung
Der alternative Zugang muss, unabhängig von der geplanten Berufsbezeichnung und Ausbildungsdauer im Gesetz, aufgenommen werden. Die Landesgesetze sehen schon heute in Teilen (u.a. Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) – unabhängig von der Ausbildungsdauer – einen alternativen Zugang vor, über den erfahrungsgemäß viele Personen einen niederschwelligen Zugang in den Pflegeberuf bekommen und damit eine langfristige berufliche Laufbahn mit vielen Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten geboten bekommen. Von der alternativen Streichungsmöglichkeit im Entwurf ist daher kein Gebrauch zu machen,
Verfügbarkeit
Verfügbarkeit impliziert die Ausschöpfung aller Potentiale im Hinblick auf Zielgruppen, wie auch die Ausbildungsdauer. Eine schlanke und schnelle Ausbildungsdauer, mit der Konzentration auf die wesentlichen Kompetenzen, sichert die Verfügbarkeit am besten ab.
Daher wird die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 beschriebene Regelung, welche mit nur 320 Stunden Vorbereitungskurs noch über die in § 11 Abs. 1 vorgesehene Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen, Berufserfahrung oder Kompetenzen um bis zu einem Drittel hinausgeht, ausdrücklich begrüßt, weil sie als sog. Externenprüfung bzw. Schulfremdenprüfung schon heute in verschiedenen landesrechtlichen Regelungen in der Pflegeassistenzausbildung enthalten ist und wahrgenommen wird, um Personen mit Vorausbildung bzw. Vorerfahrung eine niederschwellige Aufstiegsmöglichkeit und Qualifizierungsmöglichkeit zu bieten. Hinsichtlich der Länge der geforderten Berufserfahrung und insbesondere dem Tätigkeitsfaktor sollte die Regelung jedoch praxisgerechter ausgestaltet werden. Heißt: Anforderungen an eine Vollzeittätigkeit können bei einem Teilzeitfaktor in der Langzeitpflege von 1,65[8] kein Maßstab sein, so dass die geforderte Dauer von mindestens 60 Monaten in Vollzeit bzw. 90 Monaten in Teilzeit deutlich zu lang ist. Hier erscheint es daher angemessener die geforderte Berufserfahrung zu reduzieren und dennoch einen Vorbereitungslehrgang mit anschließender Externenprüfung zu ermöglichen. Damit würde der Lebens- und Arbeitsrealität der beruflich Pflegenden besser Rechnung getragen und ihnen Aufstiegschancen ermöglicht werden.
Artikel 1 § 11 Abs. 2 Nr. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]
- Beabsichtigte Regelung
Die Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 2 eröffnet Personen mit längerer Berufserfahrung in der Pflege von mindestens 60 Monaten in Vollzeit bzw. mindestens 90 Monaten in Teilzeit von mindestens 50 Prozent die Möglichkeit der erheblichen Ausbildungsverkürzung auf 320 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht in Form eines Vorbereitungskurses und anschließender Abschlussprüfung.
- Forderung
„…eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Tätigkeit in der Pflege im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit oder eine mindestens 60 Monate dauernde praktische Tätigkeit in der Pflege in einem Umfang von weniger als 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegt, dass das Ende der Tätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt.”
Einsetzbarkeit
Im Kontext der Entlastung der Pflegefachpersonen, wie auch der Absicherung der Versorgungsstrukturen, insbesondere im ambulanten Setting, muss eine künftige Assistenz-Ausbildung von einem behandlungspflegerischen Anteil geprägt sein, der die seit vielen Jahren in den Bundesländern praktizierte Versorgungsrealität anerkennt und widerspiegelt.
Dass eine diesen Anforderungen entsprechende, generalistisch angelegte Ausbildung auch mit einer Ausbildungszeitdauer von 12 Monaten möglich ist, zeigt das Beispiel Nordrhein-Westfalen. Neben der Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen übernehmen die 1-jährig ausgebildeten Pflegefachassistenten ihnen von Pflegefachpersonen zugewiesene Aufgaben bei der Durchführung ärztlich verordneter therapeutischer und diagnostischer Interventionen, die Bestandteil der Kompetenzerlangung im Rahmen der theoretischen und fachpraktischen wie praktischen Ausbildung sind. Hierzu gehören neben dem im Begründungsteil (Seite 63, dritter Absatz) genannten Beispielen auch das Richten von Injektionen, das Richten von ärztlich verordneten Medikamenten im und ohne Wochendispenser, die interstitielle Glukosemessung, das Abnehmen einer s.c. Infusion, die SPK- wie PEG-Versorgung, das An- und Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen, der Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung, die Flüssigkeitsbilanzierung, die Inhalation und medizinische Einreibungen, Klistiere und Klysma, das Ablegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden, die Stoma-Versorgung wie auch die Versorgung einer akuten Wunde.
Das Nordrhein-Westfalen als best practice Beispiel in Bezug auf seine Ausbildungsaktivitäten wahrgenommen wird, zeigt auch der DAK-Pflegereport 2024 auf. Während in den ersten Bundesländern wie Bayern, Bremen und Sachsen-Anhalt bereits im Jahr 2029 die ersten Kipppunkte vorausgesagt werden, sprich Renteneintritte werden die Berufseintritte übersteigen, wird Nordrhein-Westfalen explizit als Positiv-Beispiel benannt: “Hier zeigt sich, dass sich die Investitionen in die Pflege in NRW (Nordrhein-Westfalen) (speziell in der Altenpflege) Früchte tragen.”
Artikel 1 § 4 Abs. 3 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]
- Beabsichtige Regelung
§ 4 Abs. 3 PflAssG [alternativ: PflHilfG] zählt in einer umfassenden, aber nicht abschließenden Aufzählung die zu erzielenden Inhalte einer Pflegeassistenz-/hilfe-Ausbildung auf, wobei einige Aufgaben ausschließlich den Pflegefachassistenten mit einer 18-monatigen Ausbildung vorbehalten sein sollten.
Hierzu gehören
Nr. 1 a) die Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Planung der Pflege, d) die Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige Dokumentation und weiterer praxisorientierter Instrumente, h) die Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen,
Nr. 2 die eigenständige Durchführung ärztlich angeordneter, zur Übertragung geeigneter Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin / den Arzt oder Weiterübertragung durch die Pflegefachpersonen sowie
Nr. 3 intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.
Pflegehelfern mit 12-monatiger Ausbildung sollen die unter Nr. 1 a), d) und h) aufgeführten Inhalte gänzlich versagt bleiben. Unter Nr. 2 sind nach dieser Regelung lediglich einfache medizinisch-diagnostische Maßnahmen und unter Nr. 3 eine rein intraprofessionelle Kommunikation und Rolleneinnahme vorgesehen.
- Forderung
Die Befähigung im Hinblick auf die skizzierten Ausbildungsinhalte muss uneingeschränkt für eine 18- wie auch 12-monatige Ausbildung gelten und über die in Nr. 2 angedachten Maßnahmen hinausgehen. Jede andere Ausgestaltung verkennt die Versorgungsrealität und künftigen Bedarfe. Eine Nichtberücksichtigung und letztlich Abwertung bereits erfolgreich vorhandener und etablierter generalistischer Ausbildungen wie die der Pflegefachassistenz in Nordrhein-Westfalen ist nicht hinnehmbar.
Ressourcenorientierung / Kapazitäten
Pflegeschulen
Pflegekräfte fehlen auch, weil Pflegepädagogen:innen fehlen. Der Lehrkräftemangel besteht und wird sich weiter verschärfen. Daher sind die Anforderungen an Lehrkräfte wie auch das Lehrer-Schüler-Verhältnis entscheidend.
Artikel 1 § 8 Abs. 1 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]
- Beabsichtigte Regelung
In § 8 werden die Mindestanforderungen an Pflegeschulen definiert, in Abs. 1 Nr. 2 konkret die Anforderungen an die Lehrenden. Es wird der Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts gefordert.
- Forderung
Im Sinne der Ressourcenorientierung muss ein pflegepädagogischer Abschluss auf Bachelor-Niveau ausreichend sein und der Einbezug weiterer pflegerelevanter Studienabschlüsse wie z.B. Pflegemanagement und weiterer Bezugswissenschaften wie z.B. Medizin, Gesundheitswissenschaft, Soziologie, Psychologie, Biologie abgebildet werden.
Nr. 2 in § 8 Abs. 1 sollte wie folgt gefasst werden:
“2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder bezugswissenschaftlich pflegerelevanter, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master-, Bachelor- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder bezugswissenschaftlich pflegerelevanter, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,”
Artikel 1 § 8 Abs. 2 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]
- Beabsichtigte Regelung
Das Lehrer-Schüler-Verhältnis soll analog zum Pflegeberufegesetz 1:20 betragen.
- Forderung
Der bpa hält dieses Verhältnis vor dem Hintergrund der verfügbaren Ressourcen in den Schulen für praxisfern. Schon jetzt besteht in den Pflegeschulen oft ein akuter Mangel an Lehrkräften. Wenn nun noch die Anforderungen auch für die Pflegeassistenzausbildung an die Abschlüsse der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbares Niveau heraufgesetzt werden, wird ein Verhältnis von 1:20 schlichtweg nicht zu erreichen sein. Daher plädiert der bpa für ein Verhältnis von 1:25, welches den typischen Schulklassen entspricht.
Die vorgesehene Regelung im Entwurf ist wie folgt zu ändern:
“(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.”
Träger der praktischen Ausbildung
Praxisanleitungen sind in der generalistischen Ausbildung zum:zur Pflegefachmann:frau zu einem limitierenden Faktor geworden. Sie fehlen in diesem Bereich bereits in ausreichender Anzahl und sind ein (weiterer) Grund, warum sich die Ausbildungszahlen der Pflegefachpersonen nicht in die Nähe der sich vom Gesetzgeber als Ziel gesetzten Werte entwickelt haben. Grund hierfür ist der drastisch zugenommene Personalmangel, der viele Einrichtungen kaum noch in der Lage versetzt, Praxisanleitungen für die Weiterbildung freizustellen, so dass Ausbildungsplätze nicht besetzt werden können. Die Tendenz ist alarmierend, da es eher zu einem Rückbau als zu einem Aufbau neuer notwendiger Ausbildungskapazitäten kommt.
Artikel 1 §§ 5 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 3 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfEinfG]
- Beabsichtige Regelung
Die Entwurfsregelungen sehen für die praktische Ausbildung eine Praxisanleitung im Umfang von mind. 10 Prozent vor, die durch die Träger der praktischen Ausbildung gewährleistet werden muss.
- Forderung
Die vorhandenen Kapazitäten müssen zum Aufwuchs der Pflegefachpersonen verwendet werden. Aus fachlicher Sicht muss daher eine Praxisanleitung für Pflegefachassistenten / Pflegehelfer durch jede examinierte Pflegefachperson (Pflegefachmann:frau, Altenpfleger:in, Gesundheits- und Krankenpfleger:in) durchgeführt werden dürfen. Eine 300 Stunden-Weiterbildung darf nicht Grundvoraussetzung für die Ausbildung von Pflegefachassistenten / Pflegehelfern sein.
Der § 5 Abs. 3 Satz 3 im Entwurf ist im wie folgt zu ändern:
“Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung, wobei diese bei der Pflegeassistenzausbildung auch von durch jede examinierte Pflegefachperson (Pflegefachmann:frau, Altenpfleger:in, Gesundheits- und Krankenpfleger:in) ohne Weiterbildung zur Praxisanleitung übernommen werden kann.”
Zur ausführlichen Stellungnahme des bpa zum Referentenentwurf gelangen Sie hier.
[1] Geschäftsstatistik der Pflegekassen (SPV) per 31.12.2023 und der privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) zum 31.12.2022 inkl. Steigerung anlog SPV
[2] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_033_23_12.html
[3] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegekraefte/beschaeftigte
[4] Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen 2023, MAGS NRW (2023)
[5] https://hessischer-pflegemonitor.de/
[6] https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Publikationen/Monitoring-Pflegepersonal-BW_2022.pdf
[7] https://blgsev.de/wp-content/uploads/2022/10/20220628_BLGS-Positionspapier_Lehrkraeftemangel_Pflege.pdf
[8] www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_N068_2313.html