Änderungsbedarf bei der Ausbildungsumlage für die Tagespflege

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde auch eine Änderung der Berechnung der Ausbildungsumlage für die stationären Pflegeeinrichtungen in § 11 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 PflAFinV vorgenommen, um die Ausbildungsumlage der stationären Träger zu vereinheitlichen, was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist.

Allerdings ist dadurch eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der teilstationären Pflegeeinrichtungen hinzugekommen, da die vorgenannten Vorschriften aufgrund des stationären Einrichtungsbegriffs (§ 71 Abs. 2 SGB XI) auch auf diese Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Anwendung finden. Diese Einrichtungen haben weitaus geringere Leistungsumfänge, da sie nicht 24 Stunden versorgen, sondern in der Regel 8 Stunden am Tag. Ein Belegungstag in einer vollstationären Einrichtung bedeutet 24 Stunden Leistungen, ein Belegungstag in einer Tagespflege 8 Stunden Leistungen.

§ 12 Abs. 2 PflAFinV:

„(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor.“

Diese Problematik könnte man lösen, indem ein Faktor x (z.B. 0,33), der den unter-schiedlichen Leistungsumfang eines Belegungstages widerspiegelt, eingepflegt wird und Tagespflegen lediglich mit diesem Faktor herangezogen werden.

Der Vorschlag für eine Änderung des § 12 Abs. 2 PflAFinV lautet daher:

„Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor. Dabei wird bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der Belegungstage mit dem Faktor 0,33 multipliziert.

 

In Nordrhein-Westfalen wurde bei Einführung der Ausbildungsumlage im Jahr 2012 ähnlich verfahren. Dort wurde auf die durchschnittlich belegten Plätze abgehoben (ähnlich wie Belegungstage als Bemessungsgrundlage) und ein Faktor 0,5 bei den Tagespflegen angesetzt.

§ 7 Abs. 2 AltPflAusglVO (ab 2015 Verschiebung in § 8 Abs. 2 AltPflAusglVO) lautete:

„(2) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt berechnet:

1.           Der auf die einzelne voll-/teilstationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem sektoralen Gesamtbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze dieser Einrichtung zu allen durchschnittlich besetzten Plätzen im sektoralen Leistungsbereich. Dabei wird bei Tagespflegeeinrichtungen die Zahl der durchschnittlich besetzten Plätze mit dem Fak-tor 0,50 multipliziert. ...“

Der tiefere Grund für die Wahl des damaligen Faktors 0,5 ist uns unbekannt. In Bezug auf die Stundenzahl an Leistungen (8h von 24h täglich) bei einem Belegungstag ist ein Faktor 0,33 für die Tagespflege aus unserer Sicht sachgerechter.

 

Eine Änderung sollte im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum Pflegekompetenzgesetz zeitnah eingearbeitet werden.