AMBULANT: Sonderinformation zur chronischen Wundversorgung

Wichtige Informationen zum Beitrittsverfahren für spezialisierte Wundanbieter

Im Rahmen unserer Sonderinformation vom 03. Juli 2025 haben wir Sie über den Schiedsspruch und die dort definierten Strukturvoraussetzungen, die Pflegedienste erfüllen müssen, wenn Sie sich als „spezialisierte Leistungserbringer“ zulassen wollen sowie über die Vergütung für die Tarifvariante „TVöD-Anlehner“ informiert. 

Darüber hinaus haben wir über das weitere, noch notwendige Abstimmungsverfahren berichtet, im Rahmen dessen es um elementare Bestandteile wie die Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß §§ 132, 132a SGB V und deren Einbindung in den Rahmenvertrag, die Anerkenntniserklärung als Anlage 1 zur Ergänzungsvereinbarung, eine Muster Handzeichenliste und insbesondere die Überleitung der Vergütungen für alle Tarifkonstellationen in die Vergütungsvereinbarungen ging. Bis auf die Erstellung der einzelnen Vergütungsvereinbarungen in der NRW-Leistungserbringerlandschaft ist all dies nun geschehen, so dass wir Ihnen heute die finalen Fassungen zur Verfügung stellen können:

Zwischen Leistungserbringerverbänden und Kostenträgern wurde eine Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag gemäß §§132, 132a Abs. 4 SGB V über die Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden abgeschlossen. Diese beinhaltet neben Grundlagen wie Beitrittsmodalitäten ebenso die gesamten Leistungsvoraussetzungen für spezialisierte Leistungserbringer, wie z.B. die Qualifikation der Fachbereichsleitung, der weiteren Wundfachkräfte, die Anforderungen an die jährliche Pflichtfortbildung, aber auch die Anforderungen an Dokumentation, ärztlicher Kommunikation, Überleit- und Entlassmanagement. Weitere Vertragsinhalte sind die Vergütung und Einsatz einer zweiten Kraft, Mitteilungs- und Nachweispflichten sowie die üblichen Modalitäten zur Beendigung und Kündigung der Einzelvertragsbeziehung wie auch Inkrafttreten und Kündigung der Ergänzungsvereinbarung.

Die Anerkenntniserklärung ist als Anlage 1 der Ergänzungsvereinbarung fester Bestandteil und notwendig, um als ambulanter Pflegedienst den Beitritt zur Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag gemäß §§132, 132a Abs. 4 SGB V über die Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu erklären. Sie besteht aus zwei Seiten. Auf der ersten Seite erfolgt die Beitrittserklärung nebst zu leistender Unterschrift, Seite 2 sind die notwendigen und beitrittsrelevanten Unterlagen zu entnehmen, die gemeinsam mit der Anerkenntniserklärung einzureichen sind. 

WICHTIG!Die Einreichung der Anerkenntniserklärung inkl. Unterlagen und damit der Beitritt zur Ergänzungsvereinbarung erfolgt über den Verband. Bitte stellen Sie uns daher die Unterlagen inkl. Anerkenntniserklärung zusammen und mailen Sie diese an nordrhein-westfalen@bpa.de. Wir sichten die Unterlagen nochmals ob der Vollständigkeit und reichen diese im Anschluss bei Ihrer federführenden Krankenkasse ein. Von Ihrer federführenden Krankenkasse erhalten Sie nach Prüfung durch diese eine schriftliche Bestätigung des Beitritts.   

Frühestmöglicher Start ist der 01.10.2025, hilfsweise 01.11.2025, so dass die Einreichung der Unterlagen bis zum 01.09.2025 bzw. 01.10.2025 bei den zuständigen Krankenkassen erfolgen muss, da deren Bearbeitungszeit bei ca. vier Wochen liegt. Um Ihnen noch einen Start zum 01.10.2025 zu ermöglichen, reichen Sie uns Ihre antragsrelevanten Unterlagen vollständig und gut lesbar bitte bis Dienstag, den 26.08.2025 ein.  Ihr Beitrittswunsch kann zu diesem Zeitpunkt nur dann realisiert werden, wenn Sie alle vertragsgemäßen Vorgaben erfüllen. Bei allen Beitritten zu einem späteren Zeitpunkt (sprich ab 01.11.2025) reichen Sie uns Ihre Unterlagen bitte mind. sechs Wochen vor gewünschtem Starttermin ein (bsp. gewünschter Starttermin 01.12.2025, Einreichung der Unterlagen beim bpa bis spätestens zum 15.10.2025).

Die Muster-Handzeichenliste dient dem Nachweis der in der Versorgung chronischer und schwerheilender Wunden tätigen Mitarbeitenden (Handzeichenliste mit Beschäftigungsumfang). Sie ist bei Beantragung mit einzureichen und zukünftig analog der üblichen Einreichungsfrist der Handzeichenliste per 31.10. eines jeden Kalenderjahres. Hierbei handelt es sich um ein Muster, welches Anwendung finden kann, jedoch nicht muss. Wichtig ist bei der Verwendung anderer Hdz.-Listen zu beachten, dass die notwendigen Angaben gem. der Muster-Handzeichenliste enthalten sind.

  • Die Vergütungsvereinbarungen:

Da für die gesamte Leistungserbringerlandschaft in Nordrhein-Westfalen ca. 38 Vergütungsvereinbarungen erstellt werden müssen, nimmt dieser Bereich noch einige Zeit in Anspruch. Ziel ist, dass alle ambulanten Pflegedienste in NRW zeitgleich ihre neuen Vergütungsvereinbarungen erhalten, so dass mit einer Versendung der Vergütungsvereinbarungen voraussichtlich im September zu rechnen ist. Die Überführung des Schiedsergebnisses (TVöD-Anlehner 2024) auf die anderen Tarife ist jedoch erfolgt, so dass wir Ihnen die Preise zur spezialisierten Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden gerne bereits vorab zur Verfügung stellen:


 

  • Qualifizierung:

Sollten Sie bisher noch keine Mitarbeitenden qualifiziert haben, sich nun jedoch auf den Weg machen wollen, um sich als Dienst für die Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu spezialisieren, bietet Ihnen die apm als Bildungstochter des bpa alle notwendigen Qualifikationen (Fachbereichsleitung (168 UE) wie Wundfachkräfte (84 UE)) inkl. der jährlichen Refresher-Pflichtfortbildung (14 UE) an. Zum Angebot der apm kommen Sie hier: https://apm.de/fort-und-weiterbildung/#wundexperten

In den kommenden drei bis vier Wochen werden wir darüber hinaus, basierend auf Ihren Fragestellungen, FAQs rund um das Thema der Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in Nordrhein-Westfalen erstellen und Ihnen diese im Anschluss als Hilfestellung zur Verfügung stellen.