Voraussichtlich zum 1. Juli 2026 soll in Hessen der neue Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung nach § 75 Abs. 1 SGB XI in Kraft treten. Nach mehr als einem Jahr intensiver Verhandlungen zwischen Leistungserbringern, Kostenträgern und Sozialhilfeträgern wird damit insbesondere die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens nach § 113c SGB XI in den vollstationären Einrichtungen verankert.
Gleichzeitig wurden zahlreiche weitere Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage und die Versorgungspraxis vorgenommen, unter anderem zum Teil deutliche Verbesserungen bezüglich der personellen Ausstattung in verschiedenen Bereichen.
Die größte Veränderung betrifft die Personalbemessung. Das bisherige hessische Pflegekennziffersystem wird künftig durch die Personalrichtwerte nach § 113c SGB XI ersetzt. Der neue Rahmenvertrag regelt hierzu erstmals Mindest- und Höchstpersonalanhaltswerte sowie Übergangs- und Bestandsschutzregelungen. Einrichtungen, die bislang unterhalb der neuen Mindestwerte lagen, erhalten eine Übergangsfrist bis Mitte 2028, wodurch ein Beschluss der AG stationäre Pflege in Hessen aus dem Jahr 2023 nun rahmenvertraglich verankert wird. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass bereits bestehende höhere Personalausstattungen weiterhin vereinbart werden können.
Erfreulich aus Sicht vieler Einrichtungen dürften auch die Verbesserungen bei den Personalrichtwerten für Hauswirtschaft sowie Leitung und Verwaltung sein. Hier ist es gelungen, angesichts steigender Anforderungen an die Verwaltung durch vielfältige Meldeverpflichtungen, Dokumentation und Behördenkommunikation einen Personalzuwachs von bis zu 25 Prozent vereinbaren zu können. Zusätzlich kann künftig erstmals ein eigener Stellenanteil für Qualitätsbeauftragte berücksichtigt werden.
Der neue Rahmenvertrag eröffnet darüber hinaus neue Möglichkeiten für flexible Personaleinsatzmodelle. Zusätzliche Personalanteile für Springerkräfte, Springerpools oder vergleichbare Ausfallkonzepte können künftig auf Grundlage entsprechender Konzepte vereinbart werden. Zudem enthält der Vertrag erstmals Regelungen zur Refinanzierung von Anwerbekosten für Pflegepersonal aus Drittstaaten. Anerkennungsfähig sind dabei grundsätzlich angemessene Kosten für die Gewinnung von Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften und Pflegeauszubildenden aus dem Ausland, sofern eine nachvollziehbare Kostenaufstellung vorliegt.
Erstmals ausdrücklich geregelt wurden außerdem Hausgemeinschaften als besondere wohnorientierte Versorgungsform. Der Rahmenvertrag beschreibt diese als kleine, alltagsnahe Wohnformen mit festen Bezugspersonen, gemeinschaftlicher Lebensgestaltung und dezentraler Essenszubereitung. Die konkrete personelle Ausstattung bleibt jedoch weiterhin vor Ort zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Verfahrensgrundsätzen für eine praktikable und ressourcensparende Durchführung von Pflegesatzverhandlungen nach § 85 SGB XI wurde in eine UAG der AG stationäre Pflege in Hessen ausgelagert, nachdem im Rahmen der Vertragsverhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte.
Insgesamt stellt der Rahmenvertrag in seiner neuen Fassung seit der letzten Neuvereinbarung im Jahr 2018 keine grundlegende Neuausrichtung der vollstationären Versorgung in Hessen dar. Er enthält jedoch wichtige strukturelle Anpassungen an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und schafft insbesondere bei Personalbemessung, zusätzlichen Stellenanteilen und flexiblen Personaleinsatzkonzepten neue Möglichkeiten für die Einrichtungen. Wie weit diese in der Praxis tatsächlich refinanziert und umgesetzt werden können, wird allerdings weiterhin maßgeblich von den konkreten Ausgestaltungen vor Ort abhängen.