Die Pflegereform darf kein PNOGchio-Gesetz werden

PNOG: Keine Wettbewerbsverzerrung, keine Zerschlagung bestehender Angebotsstrukturen

Der Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) widerspricht politischen Ankündigungen der Vergangenheit diametral und schwächt die pflegerische Versorgung. In der parlamentarischen Debatte müssen jetzt die massivsten Widersprüche aufgelöst werden, damit die Reform keine Mogelpackung – kein PNOGchio-Gesetz – wird.

Keine Ungleichbehandlung und unzureichende Refinanzierung von Gehältern

Die Politik hat gesetzlich dafür gesorgt, dass alle Pflegekräfte auf Tarifniveau bezahlt werden. Jetzt zeigt sie der Hälfte der Branche eine lange Nase und führt eine Ungleichbehandlung privater Einrichtungen ein, die sich überwiegend am „regional üblichen Entgelt“ (rüE) orientieren. Sie werden gegenüber tarifgebundenen Einrichtungen bei der Refinanzierung von Gehaltssteigerungen massiv schlechter gestellt und laufen zum Teil in eine strukturelle Unterfinanzierung. Bei allen Vergütungsabschlüssen nach dem 1.1.2027 wird lediglich die um einen Prozentpunkt reduzierte Grundlohnsummenrate als Refinanzierungsdeckel gewährt, während die Einrichtungen Gehaltssteigerungen um die in 2026 veröffentlichte Steigerung des rüE vornehmen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar und akzeptabel, dass alleine Einrichtungen, die auf Grundlage des rüE entlohnen, mit dieser Koppelung der Refinanzierung von Lohnsteigerungen an die abgesenkte Grundlohnsummenentwicklung die politisch gewünschten Einsparungen auf der Trägerseite ermöglichen sollen, während tarifgebundene Einrichtungen alle Tarifsteigerungen weiterhin refinanziert bekommen. Diese Wettbewerbsverzerrung muss aus dem PNOG gestrichen und eine vollständige Refinanzierung der Gehaltssteigerungen gewährleistet werden. 
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Keine Zerschlagung etablierter Beratungsstrukturen

Die Politik hat mit der Pflegeversicherung auch gut ausgebaute Beratungsstrukturen befördert und mit den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie „45er-Schulungen“ pflegender Angehöriger im Bereich des SGB XI viele tausend ambulante Pflegedienste vor Ort strukturell eingebunden. Der Gesetzentwurf sieht nun nach großer Kritik vor, diese Strukturen an der neuen Pflegebegleitung zu beteiligen. Die Einbeziehung und Nutzung der regional tätigen ambulanten Dienste mit ihren Kompetenzen und ihrer Leistungsfähigkeit müssen direkt im Gesetz klar verankert werden, damit die Dienste Planungssicherheit haben und diese Leistungen nicht einstellen. Es wäre Irrsinn, vorhandene und flächendeckend gut ausgebaute Beratungsstrukturen nicht zu nutzen und stattdessen bis zu 20.000 Pflegefachkräfte der direkten Versorgung zu entziehen, um neue Anlaufstellen bei Kassen und Kommunen zu schaffen. 
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Keine Einschränkung von ambulanten Angeboten

Der Gesetzentwurf schränkt bewährte ambulante Leistungen und flexible Entlastungsangebote erheblich ein. Leistungen eines neuen Sozialraumbudgets sollen 16.000 Pflegedienste nicht erbringen dürfen und die eigenständige Leistung der Verhinderungspflege wird quasi gestrichen. Und das schon zum 1.1.2027. Mehr als 50.000 Mitarbeitende müssten nach diesem Entwurf noch vor Weihnachten ihre Kündigung bekommen. Rund 2 Millionen Pflegebedürftige stehen ohne die gewohnte niedrigschwellige Unterstützung da. 

Besonders leiden wird auch die Tagespflege, die für die Entlastung von pflegenden Angehörigen elementar ist: Weil der Entlastungsbetrag nicht mehr für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden kann, werden sich die Pflegebedürftigen noch weniger Tagespflege-Zeit leisten können. Schon heute schreiben uns Mitgliedsunternehmen, die die Schließung ihrer Tagespflege und Kündigungen von Mitarbeitenden ankündigen – als direkte Folge des im Gesetzentwurf beschriebenen Ausschlusses aller zugelassenen Pflegeeinrichtungen von der Erbringung von Leistungen des Sozialraumbudgets. Das bringt die ambulante Versorgung in erhebliche unnötige Turbulenzen und trifft vor allem die betroffenen Familien hart. 
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© bpa – KI-gestützte Illustration

 

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