Welche rechtlichen und praktischen Herausforderungen beschäftigen Versorger und/oder Betreiber ambulanter Wohngemeinschaften derzeit besonders? Antworten auf diese Frage lieferte die Online-Sitzung der AG Wohngemeinschaften des bpa Niedersachsen am 12. Mai 2026. Eingeladen hatte die bpa-Landesgeschäftsstelle Niedersachsen, vertreten durch den Landesbeauftragten Björn Aselmeyer und die Landesreferentin Annika Siekmann. Zahlreiche Mitgliedsunternehmen, die eine ambulante Wohngemeinschaft versorgen oder betreiben, nutzten die Gelegenheit, Fragen aus ihrem Arbeitsalltag einzubringen und sich mit anderen bpa-Mitgliedern rund um das Thema „ambulante Wohngemeinschaften“ auszutauschen.
Die AG verfolgt das Ziel, den Mitgliedern eine regelmäßige Plattform für den fachlichen Dialog zu bieten. Versorger oder Betreiber ambulanter Wohngemeinschaften stehen im Alltag häufig vor ähnlichen Herausforderungen: sei es bei Verhandlungen mit Sozialhilfeträgern, bei Fragen zur Leistungsabrechnung oder bei der Gestaltung von Miet- und Betreuungskonzepten. In der AG können diese Themen offen angesprochen, Erfahrungen geteilt und praxisnahe Lösungsansätze diskutiert werden. Für die rechtliche Einordnung der aufgeworfenen Fragen hatte der bpa die ausgewiesene Expertin im Heimrecht Rechtsanwältin Dr. Sylvia Hacke von der Kanzlei Dornheim Rechtsanwälte Hamburg eingeladen. Sie beantwortete Fragen aus der Praxis und erläuterte, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Ein häufiges Problem stellt die Ablehnung der Wegepauschalen bzw. der Wegegelder durch Sozialhilfeträger dar.
Dr. Sylvia Hacke machte deutlich, dass die Wegepauschalen bzw. Wegegelder grundsätzlich zu erstatten seien und eine pauschale Ablehnung rechtlich nicht haltbar sei. Den Mitgliedern wurde empfohlen, entsprechende Ansprüche konsequent geltend zu machen und ablehnende Entscheidungen kritisch prüfen zu lassen.
Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Frage mit der Rechtsanwältin erörtert, welche Leistungen Sozialhilfeträger im Zusammenhang mit ambulanten Wohngemeinschaften übernehmen müssten. So stehen etwa Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen (LPV) – sofern sie überhaupt vereinbart sind – vielerorts auf dem Prüfstand, zumal auch nach der aktuellen Rechtslage keine gesetzliche Verpflichtung auf den Abschluss einer LPV nach dem SGB XII besteht.
Bei der mitunter problembehafteten Refinanzierung der Nachtpflege oder der Präsenzkraft werde es einfacher, wenn der MD den Bedarf festgestellt habe. In der Praxis zeige sich jedoch, dass Sozialämter regional sehr unterschiedlich entscheiden. Häufiger bewilligten Sozialhilfeträger sogenannte Pflegezuschläge, ohne die Präsenzkraft konkret zu benennen, meinten aber mit der kreativen Lösung eben diese Leistung. Es handele sich dabei um einen zusätzlichen Anspruch. Tragender Gedanke dabei sei wohl, dass die Versorgung auch dann noch günstiger ist, als in einer vollstationären Einrichtung. Daher wurde empfohlen, entsprechende Pauschalen oder Zuschläge grundsätzlich zu beantragen.
Auch mietrechtliche Fragen nahmen einen breiten Raum ein. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass sich die Miethöhe am örtlichen Mietspiegel beziehungsweise an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren sollte. Gemeinschaftsflächen dürfen ebenso in die Kalkulation einbezogen werden, wie Teilmöblierungen oder anteilige Nebenkosten für gemeinschaftlich genutzte Räume, solange die Gesamtkalkulation nachvollziehbar und angemessen bleibt. Mitglieder berichteten auch hier über kreative Lösungen zusammen mit den Sozialhilfeträgern.
Der ehemalige Geschäftsführer (ambulant) des bpa, Bernd Tews, gab einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen rund um das sogenannte „stambulante“ Versorgungsmodell. Er erläuterte die Unterschiede zwischen ambulant betreuten Wohngemeinschaften und den neuen Möglichkeiten von gemeinschaftlichen Wohnformen mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI und zeigte Vor- und Nachteile der WG-Formen für Pflegebedürftige und Dienste auf. Damit erhielten die Teilnehmenden eine wertvolle Einordnung in ein Thema, das in der konkreten Ausgestaltung der maßgeblichen Regelungen erst zeigen muss, ob es für die zukünftige Gestaltung von Wohn- und Versorgungsformen an Bedeutung gewinnen kann und wird. Der bpa wird die weitere Entwicklung kritisch begleiten. Sofern ein Pflegedienst jedoch heute schon eine eigene Vereinbarung nach § 92c SGB XI abzuschließen plant, wird dringend empfohlen vorher in den Austausch mit der bpa-Landesgeschäftsstelle zu gehen.
Mit der AG Wohngemeinschaften schafft die bpa-Landesgeschäftsstelle Niedersachsen ein praxisnahes Forum für diejenigen Mitglieder, die eine ambulante Wohngemeinschaft versorgen oder betreiben. Die regelmäßigen Treffen ermöglichen es, aktuelle Probleme frühzeitig zu identifizieren, rechtliche Entwicklungen einzuordnen und gemeinsam Lösungen für die Herausforderungen im Zusammenhang mit ambulanten Wohngemeinschaften zu erarbeiten.
