News der bpa.Landesgruppe Sachsen-Anhalt

WTG-Novelle Sachsen-Anhalt

Verpasste Chance für Bürokratieabbau

Die Landesheimgesetze eint ein übergeordnetes Ziel: der Schutz der Persönlichkeit, Würde und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen. Gleichzeitig regeln sie die Befugnisse der Heimaufsichtsbehörden. Dabei gerät zunehmend aus dem Blick, dass auch die Einrichtungen vor stetig wachsenden regulatorischen Anforderungen geschützt werden müssen, damit sie langfristig leistungsfähig auf wirtschaftlich stabiler Grundlage handeln können. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 20. Mai 2026 die Novelle des Wohn- und Teilhabegesetzes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) beschlossen. Neben dem grundsätzlichen Ansinnen des Bewohnerschutzes sollte insbesondere auch unnötige Bürokratie abgebaut werden. 

Aus Sicht der Leistungserbringer bleibt die Novelle jedoch deutlich hinter den Erwartungen an einen konsequenten Bürokratieabbau zurück. Die Pflege zählt bereits heute zu den am stärksten regulierten Bereichen. Umfangreiche Melde-, Dokumentations- und Nachweispflichten binden erhebliche personelle Ressourcen und verschärfen den bestehenden Fachkräftemangel zusätzlich. Statt bestehende Belastungen spürbar zu reduzieren, wurden nun jedoch an mehreren Stellen neue Anforderungen geschaffen und bestehende Regelungen weiter ausgeweitet. 

Problematisch sind vor allem die komplizierten Abgrenzungen zwischen anbieterverantworteten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften. Die bestehenden Regelungen sorgen weiterhin für Rechtsunsicherheiten und erschweren den Ausbau alternativer Wohn- und Versorgungsformen. Die Herausnahme anbieterverantworteter Wohngemeinschaften aus dem Heimrecht, wie jüngst in Baden-Württemberg vollzogen, wäre ein wichtiger Beitrag gewesen, den Auf- und Ausbau der Pflege-WGs insgesamt voranzutreiben.

Die angekündigte Reduzierung von Berichtspflichten wurde ebenfalls nicht konsequent angegangen. So wurden zusätzliche Dokumentationspflichten, etwa bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, eingeführt, die weiteren Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Auch ambulante Pflegedienste sind hiervon künftig betroffen. 

Die Möglichkeit, dass Prüfungen der Heimaufsicht künftig nur alle zwei Jahre stattfinden sollen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Aber auch hier fehlt wieder die Konsequenz in der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung. Denn der verlängerte Prüfrhythmus gilt nur, wenn bei der letzten Prüfung durch die Heimaufsicht keine bzw. lediglich geringfügige Mängel festgestellt wurden oder bei der letzten Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) eine besonders hohe Ergebnisqualität festgestellt wurde. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der viel zu strikten Kriterien letzteres nicht einmal 10 Prozent der Einrichtungen erfüllen und „geringfügige Mängel“ im kompletten Ermessen der jeweiligen Heimaufsicht stehen, ist die Regelung bereits jetzt zum Scheitern verurteilt. Zudem erfolgen Regelprüfungen weiterhin grundsätzlich unangemeldet, obwohl dies erhebliche organisatorische Belastungen für Einrichtungen, Beschäftigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner verursacht und auf Bundesebene für die Qualitätsprüfungen zuletzt eine verpflichtende Ankündigung zwei Arbeitstage vorher eingeführt wurde. So kann eine echte Entlastung für die Einrichtungen nicht erreicht werden. Dass es anders geht, zeigt Bayern. Dort soll die Heimaufsicht künftig nur noch anlassbezogen tätig werden, Doppelprüfungen von MD und Heimaufsicht dürften damit überwiegend der Vergangenheit angehören. 

Kritisch zu bewerten ist darüber hinaus die Einführung eines digitalen Pflegeplatzfinders mit verpflichtender Meldung freier Kapazitäten. Die vorgesehene Meldepflicht verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand, ohne die strukturellen Probleme der Unterversorgung zu lösen. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass tagesaktuelle Meldungen in der Praxis kaum umsetzbar sind und häufig keinen erkennbaren Mehrwert schaffen. So entlastet das Land Sachsen-Anhalt allenfalls die Sozialdienste der Krankenhäuser, indem zusätzliche Aufgaben bei den Pflegeeinrichtungen abgeladen werden. 

Insgesamt verfehlt die Novelle des WTG LSA das Ziel, eine spürbare Entbürokratisierung für die Pflegeeinrichtungen umzusetzen. Weder orientiert sie sich am Vorbild anderer Bundesländer, die ihr Ordnungsrecht konsequent vereinfacht haben, noch setzt sie die Vereinbarung des Zukunftspakts Pflege um, in dem sich die Länder verpflichtet haben, Einrichtungen von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Stattdessen wurden vielfach zusätzliche Dokumentations- und Meldepflichten geschaffen. Damit wurde die Chance verpasst, die Einrichtungen spürbar zu entlasten, die Attraktivität der Arbeitsbedingungen zu verbessern und die vorhandenen personellen Ressourcen stärker auf die unmittelbare Versorgung pflegebedürftiger Menschen auszurichten.