News der bpa.Landesgruppe Schleswig-Holstein

Herausforderungen für ambulante Dienste befürchtet

Austausch zur Eingliederungs- sowie Kinder- und Jugendhilfe

Dirk Behrens, bpa-Landesbeauftragter, und Jörg Kornatz, Vorstand der bpa-Landesgruppe Schleswig-Holstein, haben sich bei ihrem Antrittsbesuch im „Therapiezentrum Familienräume“   in Pinneberg mit Familienräume-Bereichsleitung Myriam Möller (SGB IX u. SGB V) und Familienräume-Geschäftsführer Raphael Krause intensiv zur Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe ausgetauscht. 

Sowohl die Eingliederungshilfe als auch die Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein stehen vor entscheidenden Veränderungen. Das Bundesteilhabegesetz legt den Fokus auf die Stärkung der Selbstbestimmung, eine personenzentrierte Gestaltung der Leistungen und eine wirksamere Teilhabe. Mit dem Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) werden die Eingliederungshilfe-Leistungen für Kinder und Jugendliche vom SGB IX in das SGB VIII überführt. Diese Änderung wird nach Ansicht des bpa nicht ohne bedeutsame Konsequenzen bleiben. Die ambulanten Hilfen für Kinder und Jugendliche, beispielsweise Schulbegleitungen, würden dadurch ihre Schiedsstellenfähigkeit verlieren. 

Antrittsbesuch im Therapiezentrum Familienräume: Myriam Möller (Bereichsleitung Familienräume SGB IX u. SGB V), Dirk Behrens (bpa-Landesbeauftragter) und Jörg Kornatz (Vorstand bpa-Landesgruppe S-H) 
Antrittsbesuch im Therapiezentrum Familienräume: Myriam Möller (Bereichsleitung Familienräume SGB IX u. SGB V), Dirk Behrens (bpa-Landesbeauftragter) und Jörg Kornatz (Vorstand bpa-Landesgruppe S-H) Sowohl im System der Eingliederungshilfe nach SGB IX als auch in der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII handeln private Leistungserbringer nicht in einem Raum uneingeschränkter Vertragsfreiheit. Sie unterliegen den gesetzlichen Strukturprinzipien des Sozialrechts. Gleichzeitig schützt das Grundgesetz ihre unternehmerische Angebots- und Kalkulationsfreiheit. Entsprechend des Leistungsbestimmungsrechts dürfen sie fachliche Konzepte und Leistungsvereinbarungen eigenständig entwickeln, Organisationsstrukturen festlegen und betriebsnotwendige Kosten realistisch kalkulieren und als prospektive Vergütungsvereinbarung vortragen. 

Mit der Gründung der KOSOZ AöR* als zentrale Verhandlungs- und Steuerungsinstanz für die Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein hat sich die Macht- und Verhandlungsstruktur deutlich verändert. Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB IX sind öffentlich-rechtliche Verträge, die echte Verhandlungen auf Augenhöhe erfordern. In der Praxis berichteten viele Träger jedoch von einer zunehmenden Standardisierung, Zentralisierung und faktischen Vorstrukturierung der Verhandlungsergebnisse. Da die KOSOZ AöR auch die Verhandlungen für die Kostenträger der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen möchte, wird sich diese Verhandlungskultur voraussichtlich in diesem Rechtsbereich fortsetzen. 

„Unter unseren Mitgliedern und den Leistungserbringern insgesamt herrscht erhebliche Verunsicherung bezüglich der rechtlichen Stellung, der demokratischen Legitimation sowie der tatsächlichen Kompetenzen der KOSOZ“,

sagte Behrens. Es sei unklar, ob sie als Dienstleisterin der kommunalen Träger oder faktisch als zentrale Steuerungsbehörde mit normsetzender Wirkung agiere. Ebenso ungeklärt sei ihre Rolle im Zusammenspiel von örtlicher Trägerverantwortung, kommunaler Selbstverwaltung und Vertragsautonomie. Diese Fragen seien bisher nicht zufriedenstellend beantwortet. In Gesprächen und Beratungen werde deutlich, wie groß die Unsicherheit darüber sei.

 „Dies führt bei Verhandlungen oft zu wirtschaftlich nachteiligen Ergebnissen für unsere Mitglieder“, 

stellte Behrens fest. 

In der Eingliederungshilfe begleitet die Schiedsstelle als Vertragsunterstützungsorgan die Verhandlungsparteien. In der Jugendhilfe hingegen würden ambulante Dienste, sollte es keine weitere gesetzliche Anpassung geben, künftig ungeschützt möglicher Willkür und aufgezwungenen Sparzwängen ausgesetzt. 

Vor diesem Hintergrund bewertet der bpa in Schleswig-Holstein die Überlegungen, solche zentralen Steuerungsannahmen auch auf die Jugendhilfe zu übertragen, mit großer Skepsis und Sorge. Eine weitere Verdichtung von Steuerungs- und Prüfstrukturen könne gewachsene regionale Verhandlungskulturen verdrängen und die unternehmerische Gestaltungsfreiheit noch weiter einschränken. 

Sein Anliegen ist eindeutig: Der bpa SH fordert Transparenz, rechtsstaatliche Klarheit und faire Verhandlungsbedingungen. Die sozialrechtliche Kooperationsordnung basiert auf Pluralität, dem Wettbewerb unterschiedlicher Konzepte und verantwortungsbewusster unternehmerischer Initiative, nicht auf administrativer Vereinheitlichung.

Ebenso deutlich ist: Einzelne Träger, besonders kleine, haben kaum Einfluss auf strukturelle Entwicklungen. Gemeinsam können sie jedoch viel bewirken, und genau dafür wird sich der bpa in Schleswig-Holstein weiterhin intensiv engagieren.