Nach dem Grundsatzausschuss am 08.04.2025 möchten wir Sie über folgende Ergebnisse informieren:
kurz & knapp
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Im Einzelnen
Der bpa ist mit den anderen Leistungserbringerverbänden und den Kostenträgern im ständigen Austausch und ringt nach Lösungen, das Pflegesatzverfahren zu beschleunigen und den leidigen sowie liquiditätsgefährdenden Verhandlungsstau abzubauen. Die gemeinsamen Empfehlungen, die wir erstmalig im November 2024 beschlossen haben und seither kontinuierlich weiterentwickeln, sind Ihnen bereits bekannt und auf unsere Homepage in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar. Im Grundsatzausschuss am 08.04.2025 konnten weitere Einigungen erzielt werden. Die daraus folgenden Beschlüsse erläutern wir Ihnen gerne im Einzelnen wie folgt:
Vereinfachtes Verfahren bei Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2025 bis 01.12.2025
Einrichtungen, die für Ihre Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn in 2025 das vereinfachte Verfahren (pauschale Fortschreibung) wählen, werden von der Bestandsschutzprüfung in diesem Verfahren befreit. Die Prüfung erfolgt dann im Folgeverfahren 2026. Offen ist hier, ob diese zwangsläufig im Rahmen einer Einzelverhandlung geschehen muss oder ob bis dahin auch die Prüfung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens erfolgen kann.
Träger, die sich an den Tarifvarianten TVöD, AVR Caritas oder BAT KF anlehnen, können für die Monate Januar und Februar 2025 noch einen „Nachholeffekt“ geltend machen, wenn die gestiegenen Personalkosten im Rahmen der letzten Einzelverhandlung nicht berücksichtigt worden sind und eine Differenz in Höhe von mindestens 1,5 % zwischen den verhandelten und den nachgewiesenen Personalkosten besteht.
Achtung: Sollten Ihre vereinbarten Personalmengen und/oder Personalkosten im Vergleich zum abgeschlossenen Kalenderjahr 2024 um mehr als 5% unterschritten sein, dann passen die Kostenträger die zuletzt vereinbarten Personalwerte an das Jahr 2024 an, bevor sie die abgestimmten Steigerungswerte ansetzen. Sollten Sie plausible Gründe für die Unterschreitung haben, sollten Sie vor dem Einreichen des Nachweises telefonischen Kontakt zu der federführenden Pflegekasse und zum Landschaftsverband aufnehmen. Ein solcher Fall könnte z.B. sein, wenn die zuletzt vereinbarten Steigerungswerte nicht das gesamte Jahr 2024 betreffen und schon Steigerungswerte aus 2025 im zuletzt vereinbarten Ergebnis eingepreist wurden.
Wenn Sie schon aufgrund der gemeinsamen Empfehlungen ein vereinfachtes Verfahren beantragt haben und bei Ihnen eine Unterschreitung der Personalmenge und/oder der Personalkosten von mehr als 5% vorliegt, haben Sie die Möglichkeit auf der Grundlage der bereits eingereichten Verhandlungsunterlagen Einzelverhandlungen mit gleichem Laufzeitbeginn zu führen.
Berechnung von Tarifwirkungen
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe - besetzt durch Leistungserbringerverbände und Kostenträgerverbände – berechnet die Wirkung der einzelnen Tarifabschlüsse und empfiehlt dem Grundsatzausschuss Steigerungswerte, die als Grundlage von Vergütungsvereinbarungen dienen sollen. In dieser Arbeitsgruppe ist auch der bpa vertreten.
Auf Basis dieser Berechnung trifft der Grundsatzausschuss seine Entscheidungen für die Gemeinsamen Empfehlungen. Die beschlossenen Steigerungswerte gelten dann ab dem im Grundsatzausschuss festgelegten Datum. Das heißt, dass bis zu diesem Zeitpunkt eingereichte Nachweise mit den bisher festgelegten Steigerungswerten gerechnet werden und Nachweise, die ab dem festgelegten Datum eingereicht werden mit den neuen Steigerungswerten gerechnet werden.
Die zeitliche Festlegung sollen beide Seiten davor schützen, mit dem jeweils für eine Partei besseren Werten zu rechnen und neue Diskussionspunkte zu eröffnen.
Angebot eines vereinfachten Folgeverfahren im Rahmen von Einzelverhandlungen
Einrichtungen, deren Vergütungsverhandlungen (Einzelverhandlungen) aus 2024 noch andauern oder erst im Jahr 2025 abgeschlossen werden konnten oder können, erhalten das Angebot eines vereinfachten Folgeverfahrens. Dazu muss die Einrichtung formlos anzeigen, dass sie ein pauschales Folgeangebot annehmen möchte.
Ihr Vereinbarungslaufzeit beläuft sich dann auf 24 Monate und Sie erhalten zwei separate Vereinbarungen, die aufeinander aufbauen. Für den zweiten Vereinbarungszeitraum ist sowohl eine weitere Stellungnahme des Heimbeirats als auch ein Erhöhungsbegründungsschreiben nach WBVG erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass der Beschluss zwei unterschiedliche Steigerungswerte vorsieht. Während alle Vergütungsvereinbarungen in 2024 und abgeschlossen in 2025 mit den bisher vereinbarten Steigerungswerten pauschal fortschreiben können, gelten für Anlehner an die Tarifvarianten TVöD, AVR Caritas und BAT KF die Steigerungswerte, die von der AG Tarife noch berechnet werden müssen, wenn die Laufzeit der Vergütungsvereinbarung ab dem 01.10.2024 (Folgevereinbarung ab 01.10.2025) bis 01.12.2024 (Folgevereinbarung bis 01.12.2025) beginnt.
Kalkulationsschema
Für Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn ab 01.07.2025 ist die verlinkte Kalkulationsdatei als gemeinsamer Nachweis nach § 85 Abs. 3 SGB XI zu verwenden.
Die Antragsdatei muss folgende Tabellenblätter enthalten:
- Copy and Paste
- Bestandsschutz 2023
- Personalmenge 113c
- Überleitungsregelung (sog. „Bestandsschutz 2“)
- Seite 1 – Erlöse/Kostendeckung
- Belegung
- Personalkosten
- Sachkosten
- Übersicht § 84 Abs. 8 SGB XI
- Nachweis § 84 Abs. 8 SGB XI
- Ergebnis
- Protokoll
- Kurzzeitpflege (Fix-Flex, sofern benötigt)
Bitte beachten Sie die Übermittlung als Exceldatei mit digitaler Unterschrift. Als digitale Unterschrift genügt ein unterzeichneter Ausdruck, der als PDF-Datei mit der Exceldatei übermittelt wird.




