STATIONÄRE PFLEGE

Beschluss zum vereinfachten Verfahren und zum neuen Kalkulationsschema

Nach dem Grundsatzausschuss am 08.04.2025 möchten wir Sie über folgende Ergebnisse informieren:

kurz & knapp

  • Regelungen zum vereinfachten Verfahren mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2025 bis 01.12.2025
    • Keine Bestandsschutzprüfung bei pauschaler Fortschreibung in 2025
    • Anpassung der pauschalen Fortschreibung bei Personalmengen- und/oder Personalkostenunterschreitung größer 5% im Bereich Pflege und Betreuung
  • Berechnung von Tarifwirkungen – kontinuierliche Anpassung der Fortschreibungsmöglichkeiten durch gemeinsame Bewertung der Tarifabschlüsse
  • Pauschalangebote für das Jahr 2025 ohne Einreichen eines neuen Nachweises für Einrichtungen, deren Vergütungsvereinbarung mit Laufzeitbeginn in 2024 im Jahr 2025 abgeschlossen wurde oder noch wird
  • Neues Kalkulationsschema ist ab dem 01.07.2025 verpflichtend zu verwenden

 

Im Einzelnen

Der bpa ist mit den anderen Leistungserbringerverbänden und den Kostenträgern im ständigen Austausch und ringt nach Lösungen, das Pflegesatzverfahren zu beschleunigen und den leidigen sowie liquiditätsgefährdenden Verhandlungsstau abzubauen. Die gemeinsamen Empfehlungen, die wir erstmalig im November 2024 beschlossen haben und seither kontinuierlich weiterentwickeln, sind Ihnen bereits bekannt und auf unsere Homepage in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar. Im Grundsatzausschuss am 08.04.2025 konnten weitere Einigungen erzielt werden. Die daraus folgenden Beschlüsse erläutern wir Ihnen gerne im Einzelnen wie folgt:

Vereinfachtes Verfahren bei Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2025 bis 01.12.2025

Einrichtungen, die für Ihre Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn in 2025 das vereinfachte Verfahren (pauschale Fortschreibung) wählen, werden von der Bestandsschutzprüfung in diesem Verfahren befreit. Die Prüfung erfolgt dann im Folgeverfahren 2026. Offen ist hier, ob diese zwangsläufig im Rahmen einer Einzelverhandlung geschehen muss oder ob bis dahin auch die Prüfung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens erfolgen kann.

Träger, die sich an den Tarifvarianten TVöD, AVR Caritas oder BAT KF anlehnen, können für die Monate Januar und Februar 2025 noch einen „Nachholeffekt“ geltend machen, wenn die gestiegenen Personalkosten im Rahmen der letzten Einzelverhandlung nicht berücksichtigt worden sind und eine Differenz in Höhe von mindestens 1,5 % zwischen den verhandelten und den nachgewiesenen Personalkosten besteht.

Achtung: Sollten Ihre vereinbarten Personalmengen und/oder Personalkosten im Vergleich zum abgeschlossenen Kalenderjahr 2024 um mehr als 5% unterschritten sein, dann passen die Kostenträger die zuletzt vereinbarten Personalwerte an das Jahr 2024 an, bevor sie die abgestimmten Steigerungswerte ansetzen. Sollten Sie plausible Gründe für die Unterschreitung haben, sollten Sie vor dem Einreichen des Nachweises telefonischen Kontakt zu der federführenden Pflegekasse und zum Landschaftsverband aufnehmen. Ein solcher Fall könnte z.B. sein, wenn die zuletzt vereinbarten Steigerungswerte nicht das gesamte Jahr 2024 betreffen und schon Steigerungswerte aus 2025 im zuletzt vereinbarten Ergebnis eingepreist wurden.

Wenn Sie schon aufgrund der gemeinsamen Empfehlungen ein vereinfachtes Verfahren beantragt haben und bei Ihnen eine Unterschreitung der Personalmenge und/oder der Personalkosten von mehr als 5% vorliegt, haben Sie die Möglichkeit auf der Grundlage der bereits eingereichten Verhandlungsunterlagen Einzelverhandlungen mit gleichem Laufzeitbeginn zu führen.

Berechnung von Tarifwirkungen

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe - besetzt durch Leistungserbringerverbände und Kostenträgerverbände – berechnet die Wirkung der einzelnen Tarifabschlüsse und empfiehlt dem Grundsatzausschuss Steigerungswerte, die als Grundlage von Vergütungsvereinbarungen dienen sollen. In dieser Arbeitsgruppe ist auch der bpa vertreten.

Auf Basis dieser Berechnung trifft der Grundsatzausschuss seine Entscheidungen für die Gemeinsamen Empfehlungen. Die beschlossenen Steigerungswerte gelten dann ab dem im Grundsatzausschuss festgelegten Datum. Das heißt, dass bis zu diesem Zeitpunkt eingereichte Nachweise mit den bisher festgelegten Steigerungswerten gerechnet werden und Nachweise, die ab dem festgelegten Datum eingereicht werden mit den neuen Steigerungswerten gerechnet werden.

Die zeitliche Festlegung sollen beide Seiten davor schützen, mit dem jeweils für eine Partei besseren Werten zu rechnen und neue Diskussionspunkte zu eröffnen.

Angebot eines vereinfachten Folgeverfahren im Rahmen von Einzelverhandlungen

Einrichtungen, deren Vergütungsverhandlungen (Einzelverhandlungen) aus 2024 noch andauern oder erst im Jahr 2025 abgeschlossen werden konnten oder können, erhalten das Angebot eines vereinfachten Folgeverfahrens. Dazu muss die Einrichtung formlos anzeigen, dass sie ein pauschales Folgeangebot annehmen möchte.

Ihr Vereinbarungslaufzeit beläuft sich dann auf 24 Monate und Sie erhalten zwei separate Vereinbarungen, die aufeinander aufbauen. Für den zweiten Vereinbarungszeitraum ist sowohl eine weitere Stellungnahme des Heimbeirats als auch ein Erhöhungsbegründungsschreiben nach WBVG erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass der Beschluss zwei unterschiedliche Steigerungswerte vorsieht. Während alle Vergütungsvereinbarungen in 2024 und abgeschlossen in 2025 mit den bisher vereinbarten Steigerungswerten pauschal fortschreiben können, gelten für Anlehner an die Tarifvarianten TVöD, AVR Caritas und BAT KF die Steigerungswerte, die von der AG Tarife noch berechnet werden müssen, wenn die Laufzeit der Vergütungsvereinbarung ab dem 01.10.2024  (Folgevereinbarung ab 01.10.2025) bis 01.12.2024 (Folgevereinbarung bis 01.12.2025) beginnt.

Kalkulationsschema

Für Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn ab 01.07.2025 ist die verlinkte Kalkulationsdatei  als gemeinsamer Nachweis nach § 85 Abs. 3 SGB XI zu verwenden.

Die Antragsdatei muss folgende Tabellenblätter enthalten:

  • Copy and Paste
  • Bestandsschutz 2023
  • Personalmenge 113c
  • Überleitungsregelung (sog. „Bestandsschutz 2“)
  • Seite 1 – Erlöse/Kostendeckung
  • Belegung
  • Personalkosten
  • Sachkosten
  • Übersicht § 84 Abs. 8 SGB XI
  • Nachweis § 84 Abs. 8 SGB XI
  • Ergebnis
  • Protokoll
  • Kurzzeitpflege (Fix-Flex, sofern benötigt)

Bitte beachten Sie die Übermittlung als Exceldatei mit digitaler Unterschrift. Als digitale Unterschrift genügt ein unterzeichneter Ausdruck, der als PDF-Datei mit der Exceldatei übermittelt wird.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) bildet mit mehr als 14.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in Deutschland.

der bpa

424000Arbeits- & Ausbildungsplätze
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    Marienplatz 8
    70178 Stuttgart
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    bayern@bpa.de
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    Westendstraße 179
    80686 München
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    berlin@bpa.de
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    (030) 3 38 47 52 50
  • Telefax
    (030) 3 38 47 52 79
  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Berlin
    Spichernstraße 12A
    10777 Berlin
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  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Brandenburg
    Schopenhauerstraße 7
    14467 Potsdam
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    bremen@bpa.de
  • Telefon
    (0421) 68 54 41 75
  • Telefax
    (0421) 68 54 41 77
  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Bremen / Bremerhaven
    Wachtstraße 17-24
    28195 Bremen
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    hamburg@bpa.de
  • Telefon
    (040) 25 30 71 60
  • Telefax
    (040) 25 30 71 629
  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Hamburg
    Süderstraße 24
    20097 Hamburg
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  • E-Mail
    hessen@bpa.de
  • Telefon
    (0611) 34 10 79 0
  • Telefax
    (0611) 34 10 79 10
  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Hessen
    Schiersteiner Straße 86
    65187 Wiesbaden
  • Weitere Informationen
    Zur Übersichtsseite
  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommern
    Köpmarkt - Am Grünen Tal 19
    19063 Schwerin
  • Weitere Informationen
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  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Niedersachsen
    Herrenstraße 5
    30159 Hannover
  • Weitere Informationen
    Zur Übersichtsseite
  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Nordrhein-Westfalen
    Friedrichstraße 19
    40217 Düsseldorf
  • Weitere Informationen
    Zur Übersichtsseite
  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Rheinland-Pfalz
    Rheinallee 79-81
    55118 Mainz
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  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Saarland
    Heinrich-Barth-Straße 18
    66115 Saarbrücken
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    sachsen@bpa.de
  • Telefon
    (0341) 5 29 044 60
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    (0341) 5 29 044 89
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    bpa Landesgeschäftsstelle Sachsen
    Käthe-Kollwitz-Straße 5
    04109 Leipzig
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    bpa Landesgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt
    Haeckelstraße 9
    39104 Magdeburg
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    bpa Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein
    Hopfenstraße 31
    24103 Kiel
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  • Anschrift
    bpa Landesgeschäftsstelle Thüringen
    Haarbergstraße 61a
    99097 Erfurt
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  • E-Mail
    bund@bpa.de
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    (030) 30 87 88 60
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    (030) 30 87 88 89
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    Bundesgeschäftsstelle
    Friedrichstraße 148
    10117 Berlin
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    bund@bpa.de
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    0228 6043899

Aktuelle Meldungen

STATIONÄRE PFLEGE

Beschluss zum vereinfachten Verfahren und zum neuen Kalkulationsschema

Nach dem Grundsatzausschuss am 08.04.2025 möchten wir Sie über folgende Ergebnisse informieren:

kurz & knapp

  • Regelungen zum vereinfachten Verfahren mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2025 bis 01.12.2025
    • Keine Bestandsschutzprüfung bei pauschaler Fortschreibung in 2025
    • Anpassung der pauschalen Fortschreibung bei Personalmengen- und/oder Personalkostenunterschreitung größer 5% im Bereich Pflege und Betreuung
  • Berechnung von Tarifwirkungen – kontinuierliche Anpassung der Fortschreibungsmöglichkeiten durch gemeinsame Bewertung der Tarifabschlüsse
  • Pauschalangebote für das Jahr 2025 ohne Einreichen eines neuen Nachweises für Einrichtungen, deren Vergütungsvereinbarung mit Laufzeitbeginn in 2024 im Jahr 2025 abgeschlossen wurde oder noch wird
  • Neues Kalkulationsschema ist ab dem 01.07.2025 verpflichtend zu verwenden

 

Im Einzelnen

Der bpa ist mit den anderen Leistungserbringerverbänden und den Kostenträgern im ständigen Austausch und ringt nach Lösungen, das Pflegesatzverfahren zu beschleunigen und den leidigen sowie liquiditätsgefährdenden Verhandlungsstau abzubauen. Die gemeinsamen Empfehlungen, die wir erstmalig im November 2024 beschlossen haben und seither kontinuierlich weiterentwickeln, sind Ihnen bereits bekannt und auf unsere Homepage in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar. Im Grundsatzausschuss am 08.04.2025 konnten weitere Einigungen erzielt werden. Die daraus folgenden Beschlüsse erläutern wir Ihnen gerne im Einzelnen wie folgt:

Vereinfachtes Verfahren bei Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2025 bis 01.12.2025

Einrichtungen, die für Ihre Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn in 2025 das vereinfachte Verfahren (pauschale Fortschreibung) wählen, werden von der Bestandsschutzprüfung in diesem Verfahren befreit. Die Prüfung erfolgt dann im Folgeverfahren 2026. Offen ist hier, ob diese zwangsläufig im Rahmen einer Einzelverhandlung geschehen muss oder ob bis dahin auch die Prüfung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens erfolgen kann.

Träger, die sich an den Tarifvarianten TVöD, AVR Caritas oder BAT KF anlehnen, können für die Monate Januar und Februar 2025 noch einen „Nachholeffekt“ geltend machen, wenn die gestiegenen Personalkosten im Rahmen der letzten Einzelverhandlung nicht berücksichtigt worden sind und eine Differenz in Höhe von mindestens 1,5 % zwischen den verhandelten und den nachgewiesenen Personalkosten besteht.

Achtung: Sollten Ihre vereinbarten Personalmengen und/oder Personalkosten im Vergleich zum abgeschlossenen Kalenderjahr 2024 um mehr als 5% unterschritten sein, dann passen die Kostenträger die zuletzt vereinbarten Personalwerte an das Jahr 2024 an, bevor sie die abgestimmten Steigerungswerte ansetzen. Sollten Sie plausible Gründe für die Unterschreitung haben, sollten Sie vor dem Einreichen des Nachweises telefonischen Kontakt zu der federführenden Pflegekasse und zum Landschaftsverband aufnehmen. Ein solcher Fall könnte z.B. sein, wenn die zuletzt vereinbarten Steigerungswerte nicht das gesamte Jahr 2024 betreffen und schon Steigerungswerte aus 2025 im zuletzt vereinbarten Ergebnis eingepreist wurden.

Wenn Sie schon aufgrund der gemeinsamen Empfehlungen ein vereinfachtes Verfahren beantragt haben und bei Ihnen eine Unterschreitung der Personalmenge und/oder der Personalkosten von mehr als 5% vorliegt, haben Sie die Möglichkeit auf der Grundlage der bereits eingereichten Verhandlungsunterlagen Einzelverhandlungen mit gleichem Laufzeitbeginn zu führen.

Berechnung von Tarifwirkungen

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe - besetzt durch Leistungserbringerverbände und Kostenträgerverbände – berechnet die Wirkung der einzelnen Tarifabschlüsse und empfiehlt dem Grundsatzausschuss Steigerungswerte, die als Grundlage von Vergütungsvereinbarungen dienen sollen. In dieser Arbeitsgruppe ist auch der bpa vertreten.

Auf Basis dieser Berechnung trifft der Grundsatzausschuss seine Entscheidungen für die Gemeinsamen Empfehlungen. Die beschlossenen Steigerungswerte gelten dann ab dem im Grundsatzausschuss festgelegten Datum. Das heißt, dass bis zu diesem Zeitpunkt eingereichte Nachweise mit den bisher festgelegten Steigerungswerten gerechnet werden und Nachweise, die ab dem festgelegten Datum eingereicht werden mit den neuen Steigerungswerten gerechnet werden.

Die zeitliche Festlegung sollen beide Seiten davor schützen, mit dem jeweils für eine Partei besseren Werten zu rechnen und neue Diskussionspunkte zu eröffnen.

Angebot eines vereinfachten Folgeverfahren im Rahmen von Einzelverhandlungen

Einrichtungen, deren Vergütungsverhandlungen (Einzelverhandlungen) aus 2024 noch andauern oder erst im Jahr 2025 abgeschlossen werden konnten oder können, erhalten das Angebot eines vereinfachten Folgeverfahrens. Dazu muss die Einrichtung formlos anzeigen, dass sie ein pauschales Folgeangebot annehmen möchte.

Ihr Vereinbarungslaufzeit beläuft sich dann auf 24 Monate und Sie erhalten zwei separate Vereinbarungen, die aufeinander aufbauen. Für den zweiten Vereinbarungszeitraum ist sowohl eine weitere Stellungnahme des Heimbeirats als auch ein Erhöhungsbegründungsschreiben nach WBVG erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass der Beschluss zwei unterschiedliche Steigerungswerte vorsieht. Während alle Vergütungsvereinbarungen in 2024 und abgeschlossen in 2025 mit den bisher vereinbarten Steigerungswerten pauschal fortschreiben können, gelten für Anlehner an die Tarifvarianten TVöD, AVR Caritas und BAT KF die Steigerungswerte, die von der AG Tarife noch berechnet werden müssen, wenn die Laufzeit der Vergütungsvereinbarung ab dem 01.10.2024  (Folgevereinbarung ab 01.10.2025) bis 01.12.2024 (Folgevereinbarung bis 01.12.2025) beginnt.

Kalkulationsschema

Für Vergütungsverhandlungen mit Laufzeitbeginn ab 01.07.2025 ist die verlinkte Kalkulationsdatei  als gemeinsamer Nachweis nach § 85 Abs. 3 SGB XI zu verwenden.

Die Antragsdatei muss folgende Tabellenblätter enthalten:

  • Copy and Paste
  • Bestandsschutz 2023
  • Personalmenge 113c
  • Überleitungsregelung (sog. „Bestandsschutz 2“)
  • Seite 1 – Erlöse/Kostendeckung
  • Belegung
  • Personalkosten
  • Sachkosten
  • Übersicht § 84 Abs. 8 SGB XI
  • Nachweis § 84 Abs. 8 SGB XI
  • Ergebnis
  • Protokoll
  • Kurzzeitpflege (Fix-Flex, sofern benötigt)

Bitte beachten Sie die Übermittlung als Exceldatei mit digitaler Unterschrift. Als digitale Unterschrift genügt ein unterzeichneter Ausdruck, der als PDF-Datei mit der Exceldatei übermittelt wird.